als Produzent habe ich einen Spielfilm realisiert. Der Regisseur hat mir per Vertrag durch die nachfolgende Formulierung seine Leistungsschutzrechte abgetreten.
Nun liegt die Anfrage eines Vertriebes vor, der den Film "in Teilen" verwerten möchte, das Werk also bearbeitet (auch visuelle Veränderungen sind geplant).
Ich wüsste nun gerne, ob mir dieses Bearbeitungsrecht durch den genannten Paragraphen übertragen wurde oder ob es weiterhin beim Regisseur liegt.
===== Formulierung im Vertrag =====
Die durch die Tätigkeit des Filmschaffenden etwa entstehenden Leistungsschutzrechte sowie Ansprüche nach § 53 Abs. 5 UrhG gehen mit Vertragsabschluss örtlich und zeitlich und in jeder sonstigen Hinsicht uneingeschränkt auf die Filmfirma über. Das gilt auch für die Kinorechte, Fernsehrechte, Internet-, Kabelsenderechte, auch sämtliche bei der Herstellung entstehenden Materialien und für Verfahren, die es ermöglichen, den Film im Wege audiovisueller, mechanischer, elektronischer oder sonstiger Verfahren aufzuzeichnen und wiederzugeben und/oder öffentlich oder privat, auch in Kassettenform oder DVD, und sämtliche zukünftigen Verwertungstechniken gewerblich oder nicht gewerblich auszustrahlen oder zu nutzen.
Der Produzent erhält überdies die Erlaubnis, die Rechte an Dritte abzutreten.
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Vielen Dank für Ihre Hilfe.
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Diese Antwort ist vom 26.8.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 26.08.2008 21:58:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz Katrin Freihof
Karl-Marx-Allee 85, 10243 Berlin, Tel: 030/28 50 58 56, Fax: 030/28 50 58 57
Gewerblicher Rechtsschutz, Medienrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 6
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nach Ihren Angaben und ohne das gesamte Vertragswerk sowie Filmwerk zu kennen, muss ich die Übertragung des Bearbeitungsrechtes verneinen. Es wurden ausschließlich Leistungsschutzrechte übertragen und damit die reinen Verwertungsrechte freigegeben. Das Bearbeitungsrecht müsste besonders aufgeführt sein.
Das Bearbeitungsrecht ist ein originäres Urheberrecht und kann ausschließlich von dem Urheber übertragen werden. Da es sich überdies bei einem Filmwerk um ein sehr komplexes Gebilde handelt, kommt hier nicht nur der Regisseur als Urheber in Betracht, sondern es gibt mehrere Miturheber.
In Betracht kommen hier: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik. ( § 65 Abs. 2 UrhG). Für eine Bearbeitung benötigt man die Zustimmung aller Urheber.
Überdies genießen alle Urheber Schutz vor Entstellung des Werkes (§ 14 UrhG, § 93 UrhG), das in diesem Zusammenhang ebenfalls berücksichtigt werden muss. Dies ist ein so genanntes Urheberpersönlichkeitsrecht.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist durch den untrennbaren Zusammenhalt der persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des Urhebers aufgrund der Beziehung der Persönlichkeit des Urhebers zu seinem Werk gekennzeichnet. Eine Verfügung über urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse ist nicht möglich. Bei Filmwerken greift dieser Schutz aber nur bei extrem gröblichen Entstellungen ein (§ 93 UrhG). Die Beurteilung dieser Frage hängt jedoch vom jeweiligen Werk und dessen Urheberschaft ab.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern. Dieses Forum ist nicht geeignet, eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen, sondern soll nur eine erste juristische Tendenz aufzeigen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Freihof
Rechtsanwältin
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