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Frage geschrieben am 03.02.2008 01:24:00

Bearbeitungsrecht Mix vs Live Auftritt

Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1575
Guten Abend,

ich verstehe den Sinn nicht:
Ich habe gehört, dass wenn ich als DJ in einem Club zwei Tracks miteinander mische, dass dann ist alles in Ordnung. Wenn ich dies aber für einen Mix machen möchte, der unter die sog. Vervielfältigung fällt, dann muss ich jedes Label um Erlaubnis bitten.

1) Warum wird dies unterschieden? Das ergibt für mich überhaupt keinen Sinn. Es ist Unsinnig!
2) Ich verstehe nicht, warum das Mischen zweier Tracks unter das Beabeitungsrecht fällt/fallen soll.
Es ist die Aufgabe eines DJ mehrere Tracks so miteinander im Beat zu synchronisieren, dass es fortlaufend Musik gibt. Man macht ja nicht einen klassischen Remix.

Im voraus danke für die Erklärungen.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.2.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.02.2008 12:04:15
Rechtsanwalt Sven Hezel
Meyerstr. 4, 28201 Bremen, Tel: 0421-52279851, Fax: 0421-5251196
Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

anhand Ihrer Angaben und der Einsatzhöhe will ich Ihnen den Hintergrund gerne kurz erklären:
Bei reinen Überleitungs-/Nonstop-Mixes dürfte in beiden Fällen keine Bearbeitung vorliegen, da rein technisch bedingte oder jedermann geläufige Änderungen laut Bundesgerichtshof keine Bearbeitung darstellen.
Der Unterschied in den beiden Fällen ist lediglich, daß der DJ/Clubbetreiber das Recht zur öffentlichen Wiedergabe unkompliziert zentral bei der GEMA erwerben kann, das Recht zur Veröffentlichung durch Vervielfältigung und Verbreitung aber bei den einzelnen Labels liegt und dort erworben werden müßte (die es natürlich nicht hergeben). Den Sinn kurz auf den Punkt gebracht: Im Club kostet die Benutzung der Musikstücke schon Geld, da kann die Vervielfältigung kaum umsonst sein.

Mit freundlichen Grüßen,
Hezel,
Rechtsanwalt.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.02.2008 12:11:58

Vielen Dank Herr Hezel,

erlaube Sie mir bitte einen Nachtrag.
Ich habe dieses Projekt (www.dj-mixe.eu) ins Leben gerufen und suche genau solch ein Urteil. Kann ich dieses Urteil des Bundesgerichtshof im Internet nachlesen?

Das würde uns DJs nämlich einen Schritt weiter bringen, da wir sonst für jeden Mix gezwungen wären, die Erlaubnis (Bearbeitungsrecht) der Labels einzuholen.

Ich danke Ihnen für Ihren Tipp.
PierreLeFou alias Pierre Braun
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.02.2008 12:47:59

Sehr geehrter Fragesteller,
das Urteil, auf das ich mich beziehe, hat die Fundstelle BGH GRUR 1972, 143, 145. Es handelt sich dabei um eine Grundsatzentscheidung zur Bearbeitung, allerdings nicht speziell auf Musik-Mixes bezogen. Eine spezielle Entscheidung dazu gibt es meines Wissens nicht. ("GRUR" ist eine Fachzeitschrift, die Sie z.B. in Universitätsbibliotheken einsehen können. kostenlos online leider nicht).
Aber nochmal zur Klarstellung: Für sich und Freunde dürfen Sie mixen was Sie wollen - Aber veröffentlichen/verwerten dürfen Sie nichts ohne Erlaubnis: keine Originale, kein Mix, keine Bearbeitung (auch für den Club brauchen sie ja eine Erlaubnis, nur die kommt eben von der GEMA).

Mit freundlichen Grüßen,Hezel,Rechtsanwalt.


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