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Frage geschrieben am 19.02.2011 07:51:49

Beantragung von Hartz IV als Selbständiger trotz bestehendem Anspruch auf ALG I

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1675
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich befinde mich gerade in der Aufbauphase eines Gastronomieprojekts für Menschen mit geistiger Behinderung und beantrage gerade einen Kredit über 25.000 Euro, um ein Café einzurichten.
Ich bin momentan als selbständiger freiwillig Arbeitslosenversichert.
Meine Frage lautet nun konkret: Kann ich gegebenenfalls in der Anlaufphase meines Cafés ergänzend Hartz IV beantragen, wenn bei mir ein Anspruch auf ALG I augrund meiner freiwilligen Arbeitslosenversicherung als Selbständiger besteht? Bekomme ich bei der Beantragung von Hartz IV eventuell zu hören, dass ich ALG I beantragen muss, um dann wiederum bei der Beantragung von ALG I zu erfahren, dass ich dem Arbeitsmarkt aufgrund meiner zeitintensiven Selbständigkeit mit erheblich mehr als 15 Wochenstunden nicht zur Verfügung stehe? Ist es für mich ratsam die freiwillige Arbeitslosenversicherung abzubrechen, damit ich mir die Möglichkeit von ergänzendem Hartz IV nicht verbaue?
Besten Dank für Ihre Bemühungen und ihren tollen Service.

Mit freundlichen Grüßen aus Berlin


Antwort geschrieben am 19.02.2011 09:47:10
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:

Grundsätzlich können auch selbständig tätige Person bedürftig im Sinne des ALG II/ Hartz IV sein, wenn sie trotz ihrer selbständigen Arbeit ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Das ALG II dient insoweit als Aufstockung, bei der aber Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit angerechnet werden. Entscheidend ist der erzielte Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Demnach könnten Sie z.B. Betriebsausgaben abziehen. Sie können dann auch problemlos 15 Stunden und mehr in Ihrer Selbständigkeit tätig sein, sie mithin in Vollzeit ausführen.

Einen etwaigen Anspruch auf ALG I können Sie dagegen grundsätzlich erst dann geltend machen, wenn Sie tatsächlich wieder arbeitslos sind. Im Falle der Selbständigkeit müssten Sie dann Ihre selbständige Tätigkeit grundsätzlich eingestellt haben und somit dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung stehen. Als selbständig Tätiger ALG II-Bezieher können Sie zudem auch grundsätzlich nicht zu einer artfremden Tätigkeit oder einem sog. 1-EURO-Job herangezogen werden. Erst wenn Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit eingestellt haben, ggf. Ihr Gewerbe abgemeldet haben, kommt dies in Frage. Natürlich können Sie dann als Selbständiger während des ALG II Bezugs auch Ihre selbständige Tätigkeit „voll" ausüben.

ALG II/ Hartz IV und ALG I sehen demnach Regelungen für unterschiedliche Bereiche bzw. Lebenssituationen vor. Ob Sie letztlich auf die Möglichkeit verzichten wollen, ein entsprechendes ALG I beziehen zu können, wenn Ihre Selbständigkeit scheitern sollte und dann ggf. auf den ggf geringeren ALG II Anspruch verwiesen werden, kann hier pauschal nicht beantwortet werden und hängt auch wesentlich von Ihren eigenen Bedürfnissen und Vorstellungen ab. Sind Sie in der Lage aus der Selbständigkeit zumindest für einen gewissen Zeitraum einen vernünftigen Gewinn zu erzielen, der dann auch ein entsprechend hohes bzw. höheres ALG I bedeuten kann, mag es sinnvoll sein, die freiwillige Arbeitslosenversicherung zu erhalten. Ohne freiwillige Arbeitslosenversicherung würden Sie ggf. ALG II beantragen müssen mit der Konsequenz z.B. auch zu artfremdem Tätigkeiten und 1-EURO-Jobs grundsätzlich herangezogen werden zu können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich darauf, dass diese Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121



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