Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Löschung.
Krankenakten eines Allgemeinmediziners werden in der Regel nach Ablauf der Aufbewahrungfrist von 10 Jahren vernichtet.
Kann ich - um sicherzustellen, dass dies auch in "meiner" Praxis so gehandhabt wird -, einen Antrag auf Löschung meiner Akte nach o.g. Frist stellen?
Aus welchen Gründen könnte der entsprechende Allgemeinmediziner widersprechen?
Besten Dank für die Beantwortung!
Antwort geschrieben am 14.04.2011 18:37:49
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Selbstverständlich können Sie einen entsprechenden Antrag auf Löschung Ihrer Daten stellen. Ihr diesbezüglicher Anspruch auf diese Löschung ergibt sich aus § 35 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Gemäß dieser Vorschrift sind auch Patientendaten zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Die jeweiligen Ärzte oder Krankenhäuser etc. sind darüber hinaus auch gehalten, die Daten von sich aus zu löschen, wenn diese nicht mehr benötigt werden. Dies ist nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen in der Regel der Fall. Dennoch hindert Sie dies natürlich nicht daran, selbst noch einmal vorsorglich einen eigenen Löschungsantrag wie avisiert zu stellen.
Wie Sie dem Wortlaut der Vorschrift des § 35 BDSG bereits entnehmen können, kann die Löschung nur dann nicht erfolgen und insofern der Mediziner der Löschung widersprechen, sofern die Daten eben noch zur Erfüllung des Zwecks der Speicherung erforderlich sind. Zweck der Speicherung von Patientendaten ist in der Regel eine umfassende Zugriffsmöglichkeit auf die Kranken- und Behandlungsgeschichte, um den ärztlichen Behandlungsvertrag ordnungsgemäß erfüllen und eine bestmöglicher Behandlung selbst gewährleisten zu können. Ferner existieren verschiedene Krankenhausgesetze der Länder, die festlegen, dass Patientendaten nur genutzt und auch aufbewahrt werden dürfen, soweit damit die Aufgaben der Krankenhäuser erfüllt werden beziehungsweise im Rahmen des Arztvertrages die Speicherung und Nutzung der Daten erforderlich ist. Sofern diese Speicherungszwecke also nicht mehr erfüllt zu werden brauchen bzw. erforderlich sind – was aber eben nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen in Regel der Fall ist – wäre ein Widerspruch gegen die Löschung nicht mehr begründbar. Denn sofern eine Nutzung und damit auch Speicherung nicht mehr notwendig ist, besteht dann eben auch ein Anspruch auf Löschung dieser Daten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Abend und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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