Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema Familienversicherung.
Ich (Mann) bin freiwillig gesetzlich Versichert.
Meine Frau ist Beamtin auf Probe und war bis 31.03.2008 auch freiwillig gesetzlich versichert. Zu diesem Termin wechselte ich die ges. Krankenkasse und nach mehreren Gesprächen mit der neuen gesetzlichen Krankenkasse konnte ich sie in meine Familienversicherung mit aufnehmen.
Unsere beiden Kinder (geb. Ende 2007 / Anfang 2010) sind ebenfalls von Anfang an in der Familienversicherung.
Wie ich nun erfahren habe, ist es eigentlich gar nicht möglich für eine Beamtin in der "beitragsfreien" Familienversicherung des Mannes mitversichert zu werden.
Nach Dursicht meiner Angaben in der damaligen Mitgliedschaftserklärung/Angaben zur Feststellung der Familienversicherung, kann ich jedoch keinerlei Fragen diesbezüglich finden.
Bzw. Ich habe der Krankenkasse auch keine Falschangaben gemacht (Meiner Meinung nach).
Habe ich nicht korrekt gehandelt, oder liegt das Versäumniss bei der ges. Krankenkasse?
Kann ich im schlimmsten Fall zu einer Nachzahlung der Beiträge gezwungen werden?
Wie soll ich mich nun verhalten, insb. weil ich eigentlich die Krankenkasse wechseln wollte.
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 03.11.2011 22:32:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
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Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung gerne wie folgt beantworten:
Ein Beamter kann sich grds. auch über die gesetzliche Krankenversicherung für Beamte als freiwilliges Mitglied zum Höchstsatz versichern lassen, dann ist der Dienstherr von seiner Beihilfeleistung befreit und ist nicht verpflichtet einen Arbeitgeberzuschuss zu zahlen.
Dabei kann ein Beamter entsprechend nicht familienversichert sein, etwa über die Mitgliedschaft des Ehepartners, auch wenn sein Einkommen geringer ist und unterhalb der sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, da er per Gesetz versicherungsfrei ist, vgl. § 6 Abs. 1 SGB V. Es ist nur möglich, wie Ihre Ehefrau dies ursprünglich auch gewählt hat, sich als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern zu lassen.
Entscheidend in der Beurteilung ist die Frage, ob Sie der Krankenkasse letztlich alle entscheidungserheblichen Informationen mitgeteilt haben und die Krankenkasse dann aufgrund dieser Sachlage Sie letztlich falsch beraten hat hinsichtlich der Möglichkeit einer Familienversicherung für Ihre Ehefrau. Liegt eine Falschberatung der Krankenkasse vor, die dann unberechtigt zu der Aufnahme Ihrer Frau in die Familienversicherung geführt hat (wohl auch gem. Ihrer Sachverhaltsdarstellung auf Veranlassung der GKV), trifft Sie im Grunde keine Versäumnis. Die Krankenkasse müsste Sie letztlich so stellen, als wäre die Beratung in rechtlich korrekter Weise erfolgt. Die Krankenkasse müsste Sie demnach so stellen, als wäre der Beratungsfehler durch die Krankenkasse nicht erfolgt, so dass Sie letztlich nicht zu entsprechenden Nachzahlungen verpflichtet werden dürften. Gem. § 14 SGB I haben Sie einen grundsätzlichen Anspruch auf Beratung hinsichtlich Ihrer Rechte und Pflichten. Wenn die Krankenkasse Sie dahingehend berät, dass Ihre Frau familienversichert werden kann, obwohl dies grds. nicht der Fall ist, geht dies grundsätzlich zu Lasten der Krankenversicherung. Erwächst dem Bürger ein Nachteil, weil er von einer Sozialbehörde falsch oder unvollständig beraten worden ist, so kann er verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die Behörde sich rechtmäßig verhalten hätte. Jedoch obliegt Ihnen hier die Beweislast für einen entsprechenden Beratungsfehler von Seiten der Krankenkasse. Insbesondere müsste im Zweifel darlegbar und beweisbar sein, dass Sie der Krankenkasse alle entscheidungsrelevanten Informationen im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger bei der Bestimmung des (möglichen) Versicherungsstatus Ihrer Ehefrau genüge getan haben. Gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung ist hier aber ein Versäumnis Ihrerseits grundsätzlich nicht erkennbar. Sie sollten mit Ihrer Krankenkasse Kontakt aufnehmen und die Frage insoweit klären. Die Familienversicherung nach jetzigem Kenntnisstand weiterlaufen zu lassen, nachdem Sie Kenntnis erlangt haben, könnte nunmehr auf Ihrer Seite ein schuldhaftes Verhalten gegenüber der Krankenkasse begründen, das die Korrektur des Versicherungsstatus Ihrer Frau zu verhindern ermöglicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
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