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Frage geschrieben am 05.02.2011 16:53:26

Beamter und Diebstahl

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2523
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 126 weitere Antworten zum Thema Diebstahl.
Hallo,habe eine Dummheit begangen und wollte nun fragen,was es für mich für Folgen hat! Ich bin 29 Jahre alt und Referendarin an einer Schule und werde ab Sommer wahrscheinlich verbeamtet. Nun habe ich einen Ladendiebstahl (habe als 14jährige schon mal gestohlen und habe ein paar Sozialstunden abgeleistet, aber ich glaube, freiwillig, war ein geringer Wert und wurde eingestelt ) im Wert von 300 Euro begangen. (Ich bin sonst noch nie aufgefallen) Muss ich vor Gericht? Was bekomme ich für eine Strafe?Steht es im Bundeszentralregister oder Führungszeugnis und wenn ja, wie kann ich es verhindern? Ich möchte als verbeamtete Lehrerin arbeiten! Brauche ich einen Anwalt? Habe wirklich Angst, dass ich mir durch so eine Dummheit meine Zukunft verbaut habe! Haben Schulämter Einsicht in dieses Behördenführungszeugnisses? Und was steht genau drin? Vielen Dank für eine Antwort!


Antwort geschrieben am 05.02.2011 18:37:59
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für die ONLINE - Anfrage(n) via frag-einen-anwalt . Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Dies vorausgeschickt antworte ich auf Ihre Fragen weiter wie folgt.

1)

Der Ladendiebstahl als 14 Jährige wurde aus dem Bundeszentralregister längst gelöscht.

2)

Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet (§ 242 StGB).

3)

Als Ersttäterin haben Sie nun den Ausspruch einer eher geringen Geldstrafe zu befürchten.

Die Höhe der zu befürchtenden Geldstrafe ist nicht das Problem, zumal die Tagessatzhöhe (40 StGB) bei Referendaren entsprechend dem geringen Einkommen nicht hoch ist.

Das eigentliche Problem ist, dass Sie vor Ihrer Verbeamtung einen Fragebogen ausfüllen müssen, in dem Sie gefragt werden, ob Sie Vorstrafen haben. Außerdem haben Schulämter Einsicht in Behördenführungszeugnisse.

Idealerweise beauftragen Sie einen Anwalt mit Ihrer Verteidigung. Dieser würde im laufenden Ermittlungsverfahren wohl darauf hinwirken, dass das Verfahren gemäß § 153a StPO eingestellt wird. Bei einer Verfahrenseinstellung müssten Sie zwar auch etwas bezahlen. Der Vorteil der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO wäre jedoch, dass kein Eintrag in das Bundeszentralregister folgt.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung. Ich hoffe, ich konnte Ihre Rechtsfragen hinreichend und verständlich beantworten. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


Kanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
D-89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061

Mail: anwalt@rechthilfreich.de
Web: www.rechthilfreich.de
Blog: www.rechtaktuell.blogspot.com

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.02.2011 19:17:36

Hallo,
vielen Dank für die Antwort!
Ist es denn sicher so, dass auch eine Geldstrafe im Bundeszentralregister erscheint, wenn sie gering ist? Gilt das denn dann als Vorstrafe? Ab wann steht etwas im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister?
Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.02.2011 20:11:03

Sehr geehrte Fragestellerin,

danke für die Nachfragen, die ich wie folgt beantworte:

1)


In das Bundeszentralregister werden gemäß §§ 3, 4 BZRG "strafgerichtliche Verurteilungen" aufgenommen. Hierzu zählt auch eine Verurteilung zu nur wenigen Tagessätzen. Einzutragen sind nach § 5 BZRG die folgenden Daten:

--

1. die Personendaten des Betroffenen; dazu gehören der Geburtsname, ein hiervon abweichender Familienname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift sowie abweichende Personendaten,
2. die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer,
3. der Tag der (letzten) Tat,
4. der Tag des ersten Urteils; bei Strafbefehlen gilt als Tag des ersten Urteils der Tag der Unterzeichnung durch den Richter; ist gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt worden, so ist der Tag der auf den Einspruch ergehenden Entscheidung Tag des ersten Urteils, außer wenn der Einspruch verworfen wurde,
5. der Tag der Rechtskraft,
6. die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der Verurteilte schuldig gesprochen worden ist, unter Angabe der angewendeten Strafvorschriften,
7. die verhängten Strafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuchs vorbehaltene Strafe sowie alle kraft Gesetzes eintretenden oder in der Entscheidung neben einer Strafe oder neben Freisprechung oder selbständig angeordneten oder vorbehaltenen Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) und Nebenfolgen.
--

2)

Eine Eintragung in das Zentralregister wird gemäß § 32 Abs. 2 Nr.5 BZRG nicht in Ihr Führungszeugnis aufgenommen, wenn es sich um eine Verurteilung von nicht mehr als neunzig Tagessätzen handelt. Als Ersttäterin werden Sie mit Sicherheit nicht zu mehr als 90 Tagessätzen verurteilt.

3)

Behörden erhalten zum Zweck des Schutzes Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnis.

Dieses sogenannte erweiterte Führungszeugnis ist mit dem am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen 5. Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 16. Juli 2009 in §§ 30a, 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) eingeführt worden.

Das erweiterte Führungszeugnis wird für Personen erteilt, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen. In einem erweiterten Führungszeugnis werden nach § 32 Abs. 5 BZRG Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §171 StGB, §180a StGB, §181a StGB, §183 StGB bis 184f StGB, 225 StGB, 232 StGB bis 233a StGB, 234 StGB, 235 StGB oder § 236 StGB aufgenommen.

Diebstahl (§242 StGB) ist in dem aufgeführten Straftatenkatalog zwar nicht genannt.

4)

Allerdings darf von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, den obersten Bundes- und Landesbehörden nach § 42 BZRG Auskunft gegeben werden!

So fordert z. B. das Staatsministerium für Unterricht und Kultus vor der Übernahme eines Bewerbers in den staatlichen bayerischen Schuldienst in ständiger Verwaltungspraxis einen Auszug aus dem Bundeszentralregister an, um die "Charakterliche Eignung" des Bewerbers prüfen zu können.

Ob eine Strafe der Einstellung entgegensteht, wird dann für jeden Einzelfall gesondert geprüft, wobei eine Eintragung wegen Diebstahl Ihrer Verbeamtung mit Sicherheit nicht förderlich sein wird.

Sie sollten also eine Verurteilung vermeiden, wenn Ihnen an der Verbeamtung gelegen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

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