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Beamter auf Widerruf - nebenbei immatrikuliert - Nebentätigkeit?


28.06.2012 13:20 |
Preis: 50,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg




Guten Tag,

wenn ein ordentlicher Student in eine Beamtenausbildung beim Land NRW (dual mit Praxisanteilen und FH-Anteilen, Beamter auf Widerruf) wechselt, spricht dann etwas dagegen, dass er auch an der bisherigen Universität eingeschrieben bleibt bzw auch die Rückmeldung in den folgenden Semestern nicht verhindert? Interessant ist vor allem, ob der Dienstherr etwas dagegen hat und ob es meldepflichtig ist. Aber auch, ob es andere Gründe - welcher Art auch immer - gibt, die dagegen sprechen könnten. Er wäre ja z.B. an 2 Hochschulen gleichzeitig (Uni und FHöV).

-- Einsatz geändert am 29.06.2012 12:17:18
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema:
Beamter
29.06.2012 | 23:27

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit.

Dieses ist durchaus weitreichend auszulegen.

Ich würde hier an Ihrer Stelle dieses unbedingt anzeigen.

Eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist allgemein genehmigt, wenn sie

1.
insgesamt einen geringen Umfang hat,

2.
dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt,

3.
außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt wird und

4.
nicht oder mit weniger als 100 Euro monatlich vergütet wird.

Dieses hat der Dienstherr im Einzelnen zu prüfen.

Eine reine Einschreibung ohne Studium im eigentlichen Sinne dürfte somit nicht schädlich sein.
Denn insoweit ist eine Beeinträchtigung des derzeit ausgeübten Amtes nicht zu befürchten.
Darauf kommt es in erster Linie an, wie oben ausgeführt nicht darauf, ob dafür eine Vergütung erzielt wird.

An zwei Hochschulen gleichzeitig eingeschrieben zu sein, ist nach meiner ersten Einschätzung egal.

Nachfragen können Sie gerne jederzeit stellen - eine ist hier auf diesem Portal kostenlos.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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