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Beamter / Erstattung Dienstreisekosten


06.12.2009 15:05 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Professor an einer bayerischen Hochschule und werde für ein Semester als Gastdozent an einer ausländischen Hochschule forschen und lehren. Ich habe dazu eine Einladung der Partnerhochschule und eine genehmigte Dienstreise meiner Hochschule. Der Auslandsaufenthalt dauert ca. 4 1/2 Monate. Die Bezahlung erfolgt weiterhin von meiner Heimathochschule.

Nun ist die Frage, welche Dienstreisekosten mir erstattet werden können. Klar zu sein schein, dass zum einen das BayRKG hierfür von Bedeutung ist. Zum anderen fällt unter Umständen aber auch die BayTGV in diesen Themenbereich.

Meine Frage ist nun, mit welcher konkreten Erstattung ich in der Kombination dieser beiden Regelungen bzgl. der a) Fahrtkosten, b) des Tagesgeldes und c) des Übernachtungsgeldes rechnen kann. Oder gibt es möglicherweise noch weitere gesetzliche Regelungen bzw. Erstattungsarten?

Herzlichen Dank!


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema:
Beamter Erstattung
06.12.2009 | 17:59

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Unter anderem auf Grundlage des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG) wurde die Verordnung über das Trennungsgeld der Beamten und Richter
(Bayerische Trennungsgeldverordnung - BayTGV) erlassen.

Dienstreisen im Sinn des zuerst genannten Gesetzes (BayRKG) sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts, die schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind.
Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Einstellung, einer Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung sowie Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.

Dieses zeigt den Unterschied zwischen dem BayRKG und der BayTGV auf.

Dienstreisen sind zeitlich um einiges enger gefasst als z. B. eine Versetzung/Abordnung ins Ausland.

Da man bei Ihnen ausdrücklich eine "Dienstreise" genehmigt hat, ist allein das BayRKG einschlägig. Vor diesem Hintergrund gehe ich nicht von einer andere Maßnahme (als einer Dienstreise) aus.

Fahrtkosten sind in Art. 5, das Tagesgeld in Art. 8 und das Übernachtungsgeld in Art. 9 des BayRKG im Einzelnen konkret geregelt.

Wichtig in verfahrensmäßiger Hinsicht ist noch insbesondere Art. 3 des BayRKG:
Absatz 5:
Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs, in den Fällen des Art. 20 mit Ablauf des Tages, an dem den Dienstreisenden bekannt wird, dass die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

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