Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 30.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 30.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 30.04.2010 10:55:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 167
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 167
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Mit der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG soll die Gesamtversorgung eines Beamten aus Rente und Ruhegehalt auf einen Betrag begrenzt bleiben, den er als Ruhegehalt erreicht hätte, wenn er sein gesamtes Arbeitsleben als Beamter verbracht hätte.
Nur der über die so ermittelte Höchstgrenze hinausgehende Teil der Versorgungsbezüge wird weggekürzt bei gleichzeitigem Rentenbezug.
Durch die Anrechnung soll eine "Doppelversorgung" vermieden werden, welche die höchstmögliche Versorgung eines vergleichbaren "Nur Beamten" übersteigen würde (siehe hierzu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2001, Az. 2 C 4.03, wo es allerdings um die Anrechnung privater Lebensversicherungen, welche anstelle einer Rente bezogen werden, im Rahmen des § 55 BeamtVG geht).
Die von Ihnen befürchtete Ungleichbehandlung ist insoweit nicht gegeben, weil die Jahre im Anstellungsverhältnis bei der Berechnung der Höchstgrenze berücksichtigt werden.
Aber natürlich haben Sie dennoch damals Ihren Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsleistungen gezahlt und Ihr damaliges Gehalt wurde entsprechend gekürzt. Da aber die Höchstgrenze unter Berücksichtigung einer fiktiven Dienstzeit berechnet wird und nur der über den Höchstbetrag angerechnet wird, ist eine Ungleichbehandlung nicht gegeben. Hierzu verweise ich im Einzelnen auf § 55 Abs. 2 BeamtVG.
Vielmehr werden Sie denjenigen gleichgestellt, welche bereits zuvor Beamte waren. Da Ruhegehalt grundsätzlich wesentlich höher ist als Rente und nur der den Höchstbetrag übersteigende Betrag der Rente die Versorgungsbezüge zum Ruhen bringt, ist eine Ungleichbehandlung nicht gegeben.
Eine weitere Rentenanrechnung kommt nur nach § 14 Abs. 5 BeamtVG in Betracht, wenn sich das Ruhegehalt nach der Mindestversorgung bemisst. Auch dann kann eine Ungleichbehandlung nicht in Betracht kommen, weil die Mindestversorgung insoweit ein Privileg ist zur Absicherung (z.B.) bei geringer Dienstzeit.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 03.05.2010 12:31:37
Bereits 1987 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die durch die Anrechnung der Renten bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG verstößt. Siehe hierzu BVerfGE 76, 256.
Das Bundesverfassungsgericht hat es schon damals als sachgerecht angesehen, wenn der Gesetzgeber bei Rente beziehenden Versorgungsempfängern eine Kürzung der Versorgungsbezüge anordnet, um eine Überhöhung der Gesamtversorgung zu beseitigen, die nicht durch eine Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern dadurch entstanden ist, dass Rentenrecht und Beamtenversorgungsrecht nicht hinreichend aufeinander abgestimmt, weil unterschiedlich strukturiert sind (BVerfGE 76, 256 <316>).
In einer aktuellen Entscheidung vom 16.3.2009 hat das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus nun entschieden, dass sich hieran auch dadurch nichts geändert hat, dass das damals noch geltende, aber bereits vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 54, 11 <34 ff.>) als korrekturbedürftig angesehene Steuerprivileg für Altersrenten weggefallen ist. Auch dadurch entsteht keine Verfassungswidrigkeit der Anrechnung der Altersrente auf die Versorungsbezüge (BVerfG, 2 BvR 1003/08).
Im Einzelnen verweise ich auf die Begründungen jener Entscheidungen.
Bereits 1987 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die durch die Anrechnung der Renten bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG verstößt. Siehe hierzu BVerfGE 76, 256.
Das Bundesverfassungsgericht hat es schon damals als sachgerecht angesehen, wenn der Gesetzgeber bei Rente beziehenden Versorgungsempfängern eine Kürzung der Versorgungsbezüge anordnet, um eine Überhöhung der Gesamtversorgung zu beseitigen, die nicht durch eine Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern dadurch entstanden ist, dass Rentenrecht und Beamtenversorgungsrecht nicht hinreichend aufeinander abgestimmt, weil unterschiedlich strukturiert sind (BVerfGE 76, 256 <316>).
In einer aktuellen Entscheidung vom 16.3.2009 hat das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus nun entschieden, dass sich hieran auch dadurch nichts geändert hat, dass das damals noch geltende, aber bereits vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 54, 11 <34 ff.>) als korrekturbedürftig angesehene Steuerprivileg für Altersrenten weggefallen ist. Auch dadurch entsteht keine Verfassungswidrigkeit der Anrechnung der Altersrente auf die Versorungsbezüge (BVerfG, 2 BvR 1003/08).
Im Einzelnen verweise ich auf die Begründungen jener Entscheidungen.
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

