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Frage geschrieben am 07.02.2010 12:58:15

Beamtenversorgung neben Rente

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1768
Renten werden auf die Beamtenversorgung angerechnet. Wie bestimmt sich die Höchstgrenze der Gesamtversorgung (im Verhältnis zu den Regelbezügen), wenn ich nun eine Dienstunfähigkeitspension erhalte, bei Erreichen der Altersgrenze jedoch eine gesetzliche Rente hinzutritt? Bzw., kann die Dienstunfähigkeitspension - da sie entsprechend niedrig ist - bei Erreichen der Altersgrenze um die Rente aufgestockt werden, und wenn ja bis zu welchem Satz?


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Diese Antwort ist vom 9.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 09.02.2010 01:04:28
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich ohne Beachtung von möglichen Ausnahmen, die sich aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht ergeben, im Rahmen dieser Erstberatungsplattform wie folgt

die Höchstgrenze der Gesamtversorgung, bis zu der Renten anzurechnen sind, ergibt sich aus § 55 Abs. 2 BeamtVG solange das Land nach der Föderalismusreform noch keine eigenständigen Regelungen getroffen hat, § 80 Abs. 1 BeamtenG NRW.

Als Höchstgrenze gilt für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung
a) bei den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles [...]
zugrunde gelegt werden (§ 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 b BeamtVG).

Jedoch ist das Ruhegehalt gemäß § 14 Abs. 3 wegen Dienstunfähigkeit gemindert.
Es mindert sich auch die Höchstgrenze.
Das Ruhegehalt betrüge nach § 55 Abs. 2 (höchstens) 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (§ 14 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz BeamtVG) abzüglich maximal 10,8 % (§ 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, S. 2 BeamtVG), d.h. 60,95 %.

Die Dienstunfähigkeitspension kann bis zum Erreichen der Höchstgrenze von 60,95 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zuzüglich Unterschiedsbetrag aufgestockt werden.

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