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Frage geschrieben am 31.05.2010 18:54:46

Beamtenrecht/Teilzeit

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1092
Hallo,

-29 Jahre alt, Kommunalbeamter (Rheinland Pfalz)
-krankgeschrieben seit 15.04.2009 (Bipolare affektive Störung)
-Schwerbehindertenausweis 50%

Wiedereingliederung wir angedacht 2-3-4-6 Stunden
Nach Rücksprache mit Neurologen und Therapeutin soll eine Teilzeit (30 Stunden-Woche) angestrebt werden. Meine Fragen:

1. Ist es besser eine „normale" Teilzeit anzustreben?
2. Oder ist es vorteilhaft die verminderte Dienstfähigkeit § 56a LBG
anzustreben?
3. Besteht die Möglichkeit ab Oktober (Nachwuchs) auf Teilzeit aus
familiären Gründen (§87a LBG) zu gehen, obwohl Ehepartner zu
Hause ist, wenn Dienstherr auf Punkt 1/2 nicht eingeht.
4. Kann der Dienstherr die Teilzeit ablehnen?
5. Wie sollte ich mich verhalten;möchte wieder Arbeit aufnehmen,
jedoch auf 30 Sunden die Woche, ohne groß mit Dienstherr in
konflikt zu kommen.

Danke.....


Antwort geschrieben am 31.05.2010 19:19:29
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Der Unterschied zwischen begrentze Dienstfähigkeit und Teilzeit ist, dass nur Letzteres von Ihnen selbst beantragt werden kann, hinsichtlich Ersterem "nur" ein Anspruch auf (ermessens-)fehlerfreie Entscheidung besteht.

Das heißt, Ihr Dienstherr kann Sie selbstständig für begrenzt dienstunfähig erklären, soweit ärztliche Untersuchungen und deren Ergebnis dazu Anlass geben. Nur die dauernde Dienstunfähigkeit kann auf Antrag ausgesprochen werden.

Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen sind demnach (und auch im Weiteren) unterschiedlich.

2.
Teilzeit kann auch unter Prüfung dienstlicher Belange nach § 80a beantragt werden. § 87a kommt nicht in Betracht, da offensichtlich die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

Was hier letztlich besser ist, kann ich hier aus der Ferne nicht genau sagen, da es aufgrund zahlreicher relevanter Faktoren (persönliche/finanzielle Umstände) eine umfassende Prüfung erforderlich macht, was eine Erstberatung nicht leisten kann. Ich bitte um Ihr Verständnis.

3.
Ein Teilzeitantrag kann insbesondere aus dienstlichen Belangen abgelehnt werden, auch hier besteht ein Anspruch auf (ermessens-)fehlerfreie Entscheidung, vgl. §§ 80a ff.

4.
Sie sollten das direkte Gespräch mit dem Dienstherrn/Dienstvorgesetzten suchen, gegebenenfalls mit dem Personalrat und einem Anwalt Ihrer Wahl.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
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70173 Stuttgart
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Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.05.2010 21:09:52

Hallo,

vielen Dank für Ihre schnell Anwort.
Hätte eine Nachfrage zu Punkt 3.
Wir erwarten im Okrober Nachwuchs. Beseht dort die Möglichkeit in Teilzeit zu gehen/beantragen.
Meine Frau würde jedoch erst in Elternzeit gehen und danach halbtags arbeiten gehen. Kann ich dort dann meinem Dienstherrn mitteilen, dass ich in Teilzeit möchte? (falls DH alles sonstiges ablehen würde).

Vielen Dank für Ihre Bemühungen und einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen,


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.05.2010 21:55:19

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachricht, die ich gerne wie folgt beantworte:

Teilzeitarbeit funktioniert auch ohne familiäre Gründe, siehe oben.

Lediglich Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren ist nur dann zu gewähren, wenn der Beamte

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt.

Im Gesetz ist von "tatsächlicher" Kindesbetreuung die Rede, womit auch eine eigenständige Betreuungsleistung gemeint ist.

Zu unterscheiden ist aber eine vollständige Beurlaubung und eine Teilzeit auf jeweiligem Antrag.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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