Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Beamtenrecht.
Guten Tag,
ich war die letzten Jahre bei DHL beschäftigt. Als außertarifliche Ma und insichbeurlaubte Beamtin (DHL: Logisitk des Konzerns Deutsche Post DHL).
Mit 30.06.2010 endet mein Anstellungsvertrag bei DHL und ich gerate in den personellen Überhang der Deutschen Post. Ich bin keinesfalls die Einzige!
Obwohl ich dann ohne Beschäftigung bin (Bezüge erhalte ich), muss ich jeden Tag in das DHL-Gebäude kommen, wo für Überhangkräfte ein separater Raum eingerichet wurde. Ich bin dort weder in geschäftliche Prozesse eingebunden (Infos, E-Mail-Adresse, Nebenstelle am Telefon, etc.) noch werde ich aktiv auf eine neue Tätigkeit vorbereitet (alle paar Wochen wird eine Stellenausschreibung externer Verwaltungen herumgereicht). Es ist ein "Rumsitzen" , wobei es erlaubt ist, private Dinge zu erledigen. Das regelmäßige Erscheinen im Bürogebäude, dabei ohne Aufgabe und Bedeutung zu sein, die Begegnung mit noch in Beschäftigung stehender Kollegen, empfinde ich als eine tägliche Demütigung.
Frage:
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage darf mein Dienstherr mich so behandeln? Was würde passieren, wenn ich einfach zu Hause bleibe und beispielsweise telefonsich erreichbar bin für eine neue Beschäftigung?
Ich freue mich auf Ihre Antwort.
MfG
Antwort geschrieben am 17.06.2010 18:42:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 167
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auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Dieser Anspruch ist verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG garantiert. Macht ein betroffener Beamter den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung geltend, muss ihm zeitnah eine auf Dauer angelegte amtsangemessene Tätigkeit übertragen werden (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 BVerwG 2 C 1.06).
Das gilt auch für Bundesbeamte der früheren Bundespost.
Nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG ändert die Beschäftigung der Bundesbeamten der früheren Bundespost bei einem Postnachfolgeunternehmen nichts an der Rechtsstellung dieser Beamten, d.h. an ihren Rechten und Pflichten, und an der Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland (Bund) als Dienstherr (BVerwG, Urteil vom 25.06.2009, 2 C 68.08).
Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der ehemaligen Deutschen Bundespost zu beurteilen. Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine amtsangemessene Beschäftigung (BVerwG 18.09.2008 - 2 C 126/07).
Das BVerwG hat in dem erstgenannten Urteil insoweit auch entschieden, dass ein Personalüberhang nicht in Einklang mit der Rechtsordnung steht. Die sich aus Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG ergebende verfassungsrechtliche Pflicht, die Rechtsstellung der Beamten der früheren Bundespost zu wahren, verbietet es, sie entgegen Art. 33 Abs. 5 GG einem Personalüberhang zuzuweisen.
Die Situation wie Sie sie nun beschreiben entspricht sicher keiner amtsangemessenen Beschäftigung. Die Frage ist daher, ob Sie sich einfach weigern können, der vorgesehenen „Beschäftigung" Folge zu leisten anstatt zu versuchen, Ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung durchzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23.10.2008 in einem Verfahren zu dieser Frage wegen Rechtsgrundsätzlichkeit die Revision zugelassen (BVerwG, Az. 2 B 33.08, das Revisionsverfahren soll unter dem Az. 2 C 75.08 geführt werden).
In dem Revisionsverfahren soll geklärt werden, ob Beamte, denen auf unbestimmte Zeit keine amtsangemessene Beschäftigung im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG übertragen ist, dem Dienst unerlaubt fernbleiben, wenn sie es ablehnen, eine offensichtlich nicht amtsangemessene vorübergehende Tätigkeit auszuüben.
Diese Frage ist bisher nicht geklärt und auch jenes Revisionsverfahren ist wohl noch nicht entschieden, da es hierzu keine Veröffentlichung gibt. Bisher war es so, dass der Beamte, welcher die Dienstaufnahme verweigert, den Verlust der Dienstbezüge für den betreffenden Zeitraum riskiert und sein Verhalten außerdem als Dienstvergehen verfolgt würde.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hatte in dem der Revisionszulassung des BVerwG zugrunde liegenden Urteil insoweit entschieden, dass auch eine rechtswidrige Tätigkeitsanordnung vom Beamten befolgt werden muss, solange er davon nicht durch eine gerichtliche (Eil-)Entscheidung entbunden ist (Urteil vom 29.02.2008, Az. 1 Bf 271/05).
Insoweit können Sie nicht einfach dem Dienst fern bleiben, ohne sich vorher entbinden zu lassen.
Ich bedauere, Ihnen keine abschließende Antwort zur Rechtslage geben zu können, weil eine Grundsatzentscheidung des BVerwG abzuwarten bleibt.
Aber auch wenn dort in Ihrem Sinn entschieden würde, sollte eine Entbindung bewirkt werden anstatt einfach dem Dienst fern zu bleiben.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung dennoch hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.06.2010 13:27:26
Sehr geehrte Frau Möhlenbrock,
vielen Dank für Ihre schnelle und umfassende Antwort.
Zwei Punkte bleiben allerdings noch ungeklärt für mich:
- wie ist "Dienst "definiert. Wenn das Herumsitzen ohne tatsächliche Aufgabe des Dienstherrn kein Dienst ist, so können doch gemäß BBesG auch die Dienstbezüge nicht verloren gehen, wenn ich fern bleibe.
- Wenn aber das Herumsitzen tatsächlich als Dienst zu qualfizieren ist, was hat dann eine Entbindung von der Tätigkeitsanforderung für Konsequenzen, welche Folgen/Verpflichtungen zieht es also für mich und den Dienstherrn nach sich?
Es wäre nett, wenn Sie mir hierzu noch Antworten geben können.
Sehr geehrte Frau Möhlenbrock,
vielen Dank für Ihre schnelle und umfassende Antwort.
Zwei Punkte bleiben allerdings noch ungeklärt für mich:
- wie ist "Dienst "definiert. Wenn das Herumsitzen ohne tatsächliche Aufgabe des Dienstherrn kein Dienst ist, so können doch gemäß BBesG auch die Dienstbezüge nicht verloren gehen, wenn ich fern bleibe.
- Wenn aber das Herumsitzen tatsächlich als Dienst zu qualfizieren ist, was hat dann eine Entbindung von der Tätigkeitsanforderung für Konsequenzen, welche Folgen/Verpflichtungen zieht es also für mich und den Dienstherrn nach sich?
Es wäre nett, wenn Sie mir hierzu noch Antworten geben können.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.06.2010 14:00:54
Sehr geehrte Ratsuchende,
wie bereits gesagt, sind Ihre Fragen auch in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Insoweit kann ich nur auf die Entscheidung des OVG Hamburg (immerhin auch das für Sie zuständige Gericht und das bereits in II. Instanz) verweisen, welches Sie unter den Seiten des Justizportals Hamburg unter
http://www.juris.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?doc.id=MWRE080001319&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
einsehen können.
Danach ist der Begriff "Dienst" im Sinne von § 73 BBG, § 9 BBesG weit auszulegen. „Er setzt ein Amt im konkret-funktionellen Sinne nicht voraus. Dienst im Sinne der genannten Vorschriften beschränkt sich darüber hinaus nicht auf die Erledigung von Dienstgeschäften zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die einem Träger öffentlicher Verwaltung oder nach dessen Privatisierung einem Privatunternehmen zugewiesen sind. Vielmehr erstreckt er sich auf sämtliche Leistungen, die der Beamte nach den für ihn geltenden Vorschriften (und Weisungen) im Rahmen des Dienstverhältnisses zu erbringen hat (BVerwG, Urt. v. 7.9.2004, DokBer B 2005, 141/145 m.w.N.)", so dass OVG Hamburg, Urteil vom 29.02.2008, 1 Bf 271/05.
Dort ging es um einen Beamten, welcher ein Hotline betreuen sollte, unter welcher tagelang kein Anruf einging, dieser Beamter tagelang bei Dienstbeginn ein Gespräch über eine amtsangemessene Tätigkeit führte und schließlich dann dem „Dienst" unerlaubt fern blieb. Das OVG entschied, dass auch diese Tätigkeit unter den Begriff Dienst fiel und das Fernbleiben insoweit schuldhaft war und zum Entfallen der Dienstbezüge führen durfte.
Ich kann daher nur dringend davon abraten, dem Dienst einfach (auch noch ohne jegliche vorhergehende Forderung in einem Gespräch auf amtsangemessene Tätigkeit) fern zu bleiben.
Das OVG Hamburg hat insoweit unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch entschieden:
„Selbst die eindeutig rechtswidrige Anweisung von Pseudobeschäftigungen rechtfertigt nicht, die Anweisung (sanktionslos) nicht zu befolgen. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu in einem Fall eines zur DB Vermittlungs GmbH versetzten Beamten aus (Urt. v. 7.9.2004, DokBer B 2005, 141/146):
"Der Beamte … darf ... nicht durch die Anweisung von Pseudobeschäftigungen zur Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt werden. Derartige Maßnahmen kann er – und muss er gegebenenfalls, wenn er der Anweisung nicht folgen will – erfolgreich angreifen. Ein danach grundsätzlich mögliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst liegt aber deshalb nicht vor, weil ….."
Die Einlegung von Rechtsbehelfen allein genügt allerdings zur Suspendierung der Anordnung nicht, denn diese haben in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Erst wenn zumindest in einem gerichtlichen Eilverfahren geklärt ist, dass die aufgetragene Tätigkeit einstweilen nicht aufgenommen oder fortgeführt werden muss, ist kein Fall des ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst mehr gegeben (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 7.7.2003, IÖD 2003, 210/212)."
Nur bei unentschuldigten Fernbleiben können die Bezüge wegfallen (dies sollte aber bei Entbindung zur Vermeidung von Unklarheiten klar gestellt werden). Wenn Sie also keine Sanktionen riskieren wollen, bleibt Ihnen notfalls nur die Einholung einer gerichtlichen Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts. Und auch dann müssten Sie natürlich zum Abruf sich weiterhin bereit halten.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
Sehr geehrte Ratsuchende,
wie bereits gesagt, sind Ihre Fragen auch in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Insoweit kann ich nur auf die Entscheidung des OVG Hamburg (immerhin auch das für Sie zuständige Gericht und das bereits in II. Instanz) verweisen, welches Sie unter den Seiten des Justizportals Hamburg unter
http://www.juris.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?doc.id=MWRE080001319&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
einsehen können.
Danach ist der Begriff "Dienst" im Sinne von § 73 BBG, § 9 BBesG weit auszulegen. „Er setzt ein Amt im konkret-funktionellen Sinne nicht voraus. Dienst im Sinne der genannten Vorschriften beschränkt sich darüber hinaus nicht auf die Erledigung von Dienstgeschäften zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die einem Träger öffentlicher Verwaltung oder nach dessen Privatisierung einem Privatunternehmen zugewiesen sind. Vielmehr erstreckt er sich auf sämtliche Leistungen, die der Beamte nach den für ihn geltenden Vorschriften (und Weisungen) im Rahmen des Dienstverhältnisses zu erbringen hat (BVerwG, Urt. v. 7.9.2004, DokBer B 2005, 141/145 m.w.N.)", so dass OVG Hamburg, Urteil vom 29.02.2008, 1 Bf 271/05.
Dort ging es um einen Beamten, welcher ein Hotline betreuen sollte, unter welcher tagelang kein Anruf einging, dieser Beamter tagelang bei Dienstbeginn ein Gespräch über eine amtsangemessene Tätigkeit führte und schließlich dann dem „Dienst" unerlaubt fern blieb. Das OVG entschied, dass auch diese Tätigkeit unter den Begriff Dienst fiel und das Fernbleiben insoweit schuldhaft war und zum Entfallen der Dienstbezüge führen durfte.
Ich kann daher nur dringend davon abraten, dem Dienst einfach (auch noch ohne jegliche vorhergehende Forderung in einem Gespräch auf amtsangemessene Tätigkeit) fern zu bleiben.
Das OVG Hamburg hat insoweit unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch entschieden:
„Selbst die eindeutig rechtswidrige Anweisung von Pseudobeschäftigungen rechtfertigt nicht, die Anweisung (sanktionslos) nicht zu befolgen. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu in einem Fall eines zur DB Vermittlungs GmbH versetzten Beamten aus (Urt. v. 7.9.2004, DokBer B 2005, 141/146):
"Der Beamte … darf ... nicht durch die Anweisung von Pseudobeschäftigungen zur Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt werden. Derartige Maßnahmen kann er – und muss er gegebenenfalls, wenn er der Anweisung nicht folgen will – erfolgreich angreifen. Ein danach grundsätzlich mögliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst liegt aber deshalb nicht vor, weil ….."
Die Einlegung von Rechtsbehelfen allein genügt allerdings zur Suspendierung der Anordnung nicht, denn diese haben in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Erst wenn zumindest in einem gerichtlichen Eilverfahren geklärt ist, dass die aufgetragene Tätigkeit einstweilen nicht aufgenommen oder fortgeführt werden muss, ist kein Fall des ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst mehr gegeben (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 7.7.2003, IÖD 2003, 210/212)."
Nur bei unentschuldigten Fernbleiben können die Bezüge wegfallen (dies sollte aber bei Entbindung zur Vermeidung von Unklarheiten klar gestellt werden). Wenn Sie also keine Sanktionen riskieren wollen, bleibt Ihnen notfalls nur die Einholung einer gerichtlichen Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts. Und auch dann müssten Sie natürlich zum Abruf sich weiterhin bereit halten.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
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Email: info@ra-moehlenbrock.de
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