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Frage geschrieben am 24.03.2011 10:12:37

Beamtenrecht- Kündigung/Ruhen des Beamtenverhältnisses

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2516
Hallo,

ich bin in Hessen seit knapp 10 Jahren auf Lebenszeit verbeamtet (A14), arbeite Teilzeit (wegen meiner Kinder; noch eingereicht für zunächst ein weiteres Jahr) und habe eine Nebentätigkeitserlaubnis (wobei ich ja bekanntlich eine gewisse Höhe an Einkünften nicht überschreiten darf).
Ich habe jetzt ein Angebot aus der Wirtschaft und denke darüber nach, dieses anzunehmen.

Ich habe mehrere Fragen dazu:
-Ich habe "Gerüchte" gehört, ich müsse Nachzahlungen bzgl. Sozialversicherungsabgaben entrichten? Stimmt das?
- Was passiert mit meinen Pensionsansprüchen? Es scheint mir so, dass der Staat die Umwandlung in die Rentenkasse zahlen muss, für mich aber zu deutlich schlechteren Konditionen? Wer kann mir das genau errechnen, auch wie sich meine Rentenbezüge dann konkret im Vergleich zu meiner Pensionsansprüchen entwickeln würden? Die Beratungsstelle der Rentenversicherungsanstalt?
- Am liebsten wäre mir natürlich das Ruhen des Beamtenverhältnisses auf einen langen Zeitraum. Gibt es hier Tricks, Möglichkeiten, einen Fachanwalt, der mir Möglichkeiten aufzeigen kann? Wie könnte ich argumentieren und geht das überhaupt, denn ich würde eindeutig über die Nebentätigkeits-Erlaubnis-Grenze kommen.
- Stimmt es, dass die Kündigungsfrist max. 3 Monate ist oder muss ich durch meinen Antrag, X Stunden wegen der Kinder Teilzeit zu arbeiten, diese Zeit auf jeden Fall dableiben?
- Gibt es ansonsten noch wichtige Punkte, Aspekte, die ich unbedingt beachten muss?

Herzlichen Dank für eine umfassende Anwort, gerne auch nicht zu sehr in Anwaltssprache verfasst :-)


Antwort geschrieben am 24.03.2011 11:29:03
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses wird der frühere Beamte von seinem Dienstherrn - auch im Hinblick auf eine neue (un-)selbstständige Tätigkeit, die nicht mehr beamtenrechtlich ist, in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Er wird damit rückwirkend einem Rentenversicherungspflichtigen gleichgestellt.

Unter Umständen können sich bei diesem Personenkreis Beitragslücken ergeben, die beispielsweise den Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ausschließen. Diese Lücken können nachträglich durch Zahlung freiwilliger Beiträge gefüllt werden.

Dieses betrifft aber nach meiner ersten Recherche nur selbständige Berufstätigkeiten; wenn Sie sich als Arbeitnehmerin anstellen lassen, sollte Derartiges nicht auftreten, Sie ja auch zukünftig Sozialversicherungsbeiträge leisten würden - anders als Selbstständige.

2.
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

Richtig, Nachteile sind dann in gewisser Hinsicht hinzunehmen, aber die Beratungsstellen Ihres Dienstherrn und der deutschen Rentenversicherung können Ihnen dieses vorab ausrechnen.

3.
Richtig, über die Nebentätigkeitsregelungen bestehen Grenzen.

§ 85f des Landesbeamtengesetz Hessen - Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen - bestimmt aber:

Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,

2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Dem Antrag nach Abs. 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 80 Abs.1 (Nebentätigkeiten) nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, so soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.

Möglicherweise bestehen darüberhinausgehende Möglichkeiten in Ihrem Fachbereich.

4.
Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen und dementsprechend beantragen. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen, sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens für drei Monate.

Drei Monate bis zur Beendigung gelten daher nur in Ausnahmefällen und stellen die Höchstgrenze dar.

5.
Ich empfehle Ihnen eine weitere (anwaliche) Beratung, da die Folgen weitreichend sein können.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
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