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Frage geschrieben am 27.03.2006 17:44:00

Beamtenbeleidigung unter Alkoholeinfluss

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4403
Am Samstag den 25.03.2006 bin ich mit zwei Bekannten durch die Innenstadt Stuttgarts gegangen.
Weil ich ein Polizeifahrzeug gesehen habe und ziemlich betrunken war, habe ich die Polizei allgemein, aber nicht einen Polizisten persönlich beleidigt.
Diese Beleidigung habe ich einfach so vor mich hin gesagt, doch leider hat dies ein Polizist mitbekommen und dieser hat mich nun angezeigt.
Es wäre sehr freundlich, wenn Sie mir eine kurze Schilderung meiner Lage und die weitere Vorgehensweise darstellen könnten.

Mit freundlichen Grüßen


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Diese Antwort ist vom 27.3.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 27.03.2006 17:55:34

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt:

Sie müssen damit rechnen, dass aufgrund der Anzeige ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden wird. Wenn Sie dann von der Polizei als Beschuldigter geladen werden, müssen Sie lediglich Angaben zur Person machen. In diesem Stadium empfielt es sich regelmäßig, noch keine Angaben zur Sache zu machen. Ich rate Ihnen, spätestens dann einen Anwalt vor Ort zu beauftragen, der Akteneinsicht nehmen und die Verteidigung vorbereiten kann.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Ergänzend weise ich auf folgendes hin:
Die Auskunft im Rahmen dieses Forums kann nur die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind, umfassen. Daneben können weiterere Tatsachen von Bedeutung sein, die im Einzelfall auch zu einem völlig anderen Ergebnis führen können Verbindliche Empfehlungen darüber, ob und gegebenenfalls wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, sind nur im Rahmen der Erteilung eines Mandats möglich.

Mit freundlichen Grüßen
Iris Lemmer-Krueger
-Rechtsanwältin-



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