Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
328127
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 25.02.2008 12:24:00

Beamtenbeleidigung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 16655
Hallo, ich wurde am Wochenenende von der Polizei in eine Verwahrungsstelle mitgenommen, mir wird vorgeworfen, dass ich in einer Imbissbude ein Getränk kostenlos erhalten wollte, was ich nicht bekam. Dann hätte ich von der Theke einen Servittenständer gestoßen. Daraufhin hat der Wirt die Polizei gerufen. Ich bin anscheindend ohne dass ich zu dem Vorfall befragt wurde festgenommen worden. Ich habe mich auch nicht gewehrt. Zuvor sind wir an einer Ansammlung von Polizisten und Bürgern vorbeigegangen, ich hätte anscheinend frech gefragt, was denn hier los sei. Daraufhin habe mich ein Polizist, mit sehr gestresstem Ton, des Platzes verwiesen. Dieser Polizist nahm mich dann auch wenige Minuten später fest. Er sagte angeblich: So schnell sieht man sich wieder, was meine anwesenden Bekannten als eine Art Genugtuung seinerseits empfanden. Im Polizeiauto hätte ich angeblich zu dem Polizisten gesagt, ob er sich jetzt darauf einen runterholen wolle, dass er mich festgenommen hat. Auf der Wache habe ich angeblich einen Alkoholtest verlagt, welcher dann 1,5 Promille ergab. Ich kann mich an diese angebliche Beamtenbeleidigung nicht erinnern.
Was erwartet mich nun? (Geldstrafe von...bis...) Sollte ich versuchen auf Unzurechnungsfähigkeit abzielen? Solle ich mich entschuldigen, wenn ja, wie? Was raten Sie mir? Danke im voraus


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 25.2.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 25.02.2008 12:53:31
Rechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
Alt-Moabit 62-63, 10555 Berlin, Tel: 030 / 397 492 57, Fax: 030 / 397 492 79
Ausländerrecht
Bewertungen: 67
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in), Ihre Fragen beantworte ich Ihnen gerne wie folgt: Nach Ihrer Schilderung haben Sie sich möglicherweise wegen B............

Sie sehen nur 150 Zeichen der Antwort.
Länge der vollen Antwort: 5303 Zeichen
.

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Strafrecht letzten Monat:

52
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

328127
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94155
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Beamtenbeleidigung