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Bauvertrag Nachlässe vs. Einbehalte


06.08.2012 20:56 |
Preis: 40,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

bzgl. folgender Thematik benötige ich Ihren sachkundigen Rat…
Unser Bauvorhaben neigt sich dem Ende hin (Baubeginn 02/2011, Einzug 09/2011), d.h. die letzte Abschlagszahlung steht vor der Tür. Wie bei jedem Bauvorhaben gibt es irgendwelche Probleme, die im Nachhinein durch Nachlässe bzw. Preisminderungen oder Nacharbeiten abgegolten werden. Wir haben von unserem Bauträger ein gutes Angebot erhalten (befristet, nach Ablauf der Frist gehen alle Zusagen verloren!) welches wir annehmen möchten. Das Angebot beinhaltet die entsprechenden Nachlässe und drei Positionen, die als Einbehalte deklariert sind. D.h. diese Positionen sollen noch nachgearbeitet werden.
Nachdem das Angebot von unserem Bauträger nur befristet gültig ist, möchten wir für die drei offenen Positionen ebenfalls eine Frist einräumen. Wir stellen uns das wie folgt vor:
• Erledigung der Punkte muss bis tt.mm.jjjj erfolgen,
• erfolgt dies nicht bis zum angegebenen Stichtag, werden die „Einbehalte" in Nachlässe gewandelt,
• mit jedem Tag oder Woche (nach Ablauf der Frist) soll eine Strafgebühr erfolgen.
Unsere Vorstellungen klingen vielleicht etwas merkwürdig, aber die offenen Positionen werden von uns seit fast einem Jahr gerügt.

Welche juristischen Möglichkeiten haben wir?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Mit freundlichen Grüßen,
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema:
Bauvertrag
06.08.2012 | 22:07

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
545 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Die Punkte 1. - 2. erscheinen mir nach meiner ersten Einschätzung (ohne Kenntnis aller Einzelfallumstände) möglich, bei Punkt 3. gilt:

EIne derartige Vertragsstrafe muss vertraglich vereinbart worden sein, § 339 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) - Verwirkung der Vertragsstrafe:
Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.
Ohne eine solche (schriftliche) Abrede geht es leider nicht.

Sie haben folgende Gewährleistungsrechte:
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

- zunächst vorrangig Nacherfüllung (Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen - nach Ermessen des Bauunternehmers) verlangen,

> dann, wenn dieses scheitert, eine diesbezügliche Frist fruchtlos vertsrichen ist, es verweigert oder unmöglich wird bzw. ist, das Recht

- den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,

- von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und

- Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Sie haben hier richtigerweise eine Minderung angesetzt, Punkt 2., und vorher eine Frist gesetzt, Punkt 1.

Geben Sie also nicht vorschnell diese Rechte auf und überdenken Sie die Sache, ob Sie noch zusätzliches als Anspruch in Ihr Angebot mit aufnehmen.

Falls Sie Nachfragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden - eine ist hier auf diesem Portal kostenlos. Ich antworte Ihnen sodann ergänzend.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

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