wir hatten einen Werkvertrag nach VOB mit einem Bauträger abgeschlossen. Kurz danach wurde eine Insolvenz beantragt und wurde mittlerweile auch eröffnet. Wir hatten kurz nach der Beantragung der Insolvenz unseren Vertrag gekündigt (außerordentliches Kündigungsrecht). Eine kurz zuvor zugestellte Rechnung (Vorrauszahlung für zukünftige Leistungen in Höhe von 10T€) haben wir nicht gezahlt. Außer einer Auftragsbestätigung wurden seitens des Bauträgers keine Leistungen erbracht. Die Bezahlung der Erstforderung wurde bisher weder eingefordert noch angemahnt.
Nach der Insolvenzeröffnung kam nun ein Schreiben des Insolvenzverwalters, mit der Aussage nicht in unseren Vertrag einzusteigen (Wahlrecht).
Kann nun überhaupt noch die Erstforderung in Höhe der 10T€ durch den Insolvenzverwalter eingefordert werden?
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Diese Antwort ist vom 3.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.07.2009 12:10:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Die Rechtsfolge der Erfüllungsablehnung nach § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO durch den Verwalter besteht darin, dass keine der Vertragsparteien mehr Erfüllung verlangen kann. Die gegenseitigen Erfüllungsansprüche sind erloschen. An die Stelle der Erfüllungsansprüche tritt daher gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO eine Forderung des Vertragspartners wegen Nichterfüllung, die als Insolvenzforderung mit einer Quote zu berücksichtigen ist.
Die wechselseitigen Erfüllungsansprüche werden insoweit durch ein Abrechnungsverhältnis ersetzt. Forderungen des Vertragspartners können als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. Das Gesetz hat aber nicht geregelt, wie vorzugehen ist, wenn der Insolvenzschuldner vorgeleistet hat. Übersteigt der Wert der Vorleistungen den Anspruch des Vertragspartners aus § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO hat nach einstimmiger Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur ein Ausgleich stattzufinden.
Auf Ihren Fall bezogen heißt dies, dass keine Forderungen seitens der Insolvenzverwaltung gestellt werden können, wenn keine noch nicht bezahlten Vorleistungen des Bauträgers erbracht worden sind, die Ihren Nichterfüllungsanspruch (z. Bsp. Schaden wegen Verzögerung bzw. anderem, nachteiligeren Vertrag) übersteigen. Wenn also wie bei Ihnen lediglich Rechnungsstellung für zukünftige Leistungen vorliegt, so müssen Sie keine weiteren Ansprüche des Verfahrens befürchten.
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