Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340432
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 03.07.2009 10:48:49

Bauträgerinsolvenz

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1116
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir hatten einen Werkvertrag nach VOB mit einem Bauträger abgeschlossen. Kurz danach wurde eine Insolvenz beantragt und wurde mittlerweile auch eröffnet. Wir hatten kurz nach der Beantragung der Insolvenz unseren Vertrag gekündigt (außerordentliches Kündigungsrecht). Eine kurz zuvor zugestellte Rechnung (Vorrauszahlung für zukünftige Leistungen in Höhe von 10T€) haben wir nicht gezahlt. Außer einer Auftragsbestätigung wurden seitens des Bauträgers keine Leistungen erbracht. Die Bezahlung der Erstforderung wurde bisher weder eingefordert noch angemahnt.
Nach der Insolvenzeröffnung kam nun ein Schreiben des Insolvenzverwalters, mit der Aussage nicht in unseren Vertrag einzusteigen (Wahlrecht).
Kann nun überhaupt noch die Erstforderung in Höhe der 10T€ durch den Insolvenzverwalter eingefordert werden?


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 3.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 03.07.2009 12:10:05
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Die Rechtsfolge der Erfüllungsablehnung nach § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO durch den Verwalter besteht darin, dass keine der Vertragsparteien mehr Erfüllung verlangen kann. Die gegenseitigen Erfüllungsansprüche sind erloschen. An die Stelle der Erfüllungsansprüche tritt daher gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO eine Forderung des Vertragspartners wegen Nichterfüllung, die als Insolvenzforderung mit einer Quote zu berücksichtigen ist.

Die wechselseitigen Erfüllungsansprüche werden insoweit durch ein Abrechnungsverhältnis ersetzt. Forderungen des Vertragspartners können als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. Das Gesetz hat aber nicht geregelt, wie vorzugehen ist, wenn der Insolvenzschuldner vorgeleistet hat. Übersteigt der Wert der Vorleistungen den Anspruch des Vertragspartners aus § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO hat nach einstimmiger Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur ein Ausgleich stattzufinden.

Auf Ihren Fall bezogen heißt dies, dass keine Forderungen seitens der Insolvenzverwaltung gestellt werden können, wenn keine noch nicht bezahlten Vorleistungen des Bauträgers erbracht worden sind, die Ihren Nichterfüllungsanspruch (z. Bsp. Schaden wegen Verzögerung bzw. anderem, nachteiligeren Vertrag) übersteigen. Wenn also wie bei Ihnen lediglich Rechnungsstellung für zukünftige Leistungen vorliegt, so müssen Sie keine weiteren Ansprüche des Verfahrens befürchten.



So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Insolvenzrecht letzten Monat:

18
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340432
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97835
beantwortete Fragen
24
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Bauträgerinsolvenz