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Bauträger - Rechnungen des Subunternehmers direkt bezahlen?


28.10.2010 21:13 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

momentan baue ich mit einem Bauträger ein Einfamilienhaus auf meinem Grundstück. Vertragliche Grundlage ist ein Bauwerkvertrag nach BGB, bei dem ein Gesamtpreis vereinbart wurde, aber leider kein fixer Fertigstellungstermin. Nach Abschluss des Vertrages habe ich als Sicherheit eine Fertigstellungsbürgschaft einer großen deutschen Versicherung erhalten, die im Falle der Insolvenz den Weiterbau absichern soll.
Der Bauträger hat sämtliche Arbeiten an Handwerkerbetriebe vergeben, die als Subunternehmer für Ihn arbeiten. Die Zahlungen an den Bauträger erfolgen, gemäß dem Zahlungsplan in 8 Schritten, wovon ich bereits 5 Rechnungen beglichen habe und meines Erachtens nun leicht "überzahlt" habe.

Nach Ende des langen Winters diesen Jahres begannen die Arbeiten recht zügig und nach wenigen Monaten stand der Rohbau wie erwartet. Nach dem Einbau der Fenster ging alles nur noch sehr schleppend weiter, Termine wurden nicht mehr eingehalten und ich wurde nur noch vertröstet.
Angesichts des langsamen Fortschritts kamen mir Zweifel an der Bonität des Bauträgers auf. Ich ließ daraufhin durch einen Banker die Bonität prüfen, die leider negativ ausgefallen ist. Auf Anfrage bei den Handwerkern die bisher in meinem Haus gearbeitet haben, verdichtete sich das negative Bild. Allen beteiligten Handwerkern schuldet mein Bauträger Geld und vertröstet sie oder meldet sich überhaupt nicht mehr bei Ihnen.
Aufgrund meiner Zweifel habe ich bei der letzten Rechnung bereits Geld einbehalten und um ein Gespräch ersucht. Diese Woche erhielt ich nun den Anruf meines Bauträgers, der mir mitteilte, dass er eine andere Baustelle hätte, bei der er mit massiven Problemen
zu kämpfen hätte.
Dieser Bauherr würde ihm angeblich unberechtigterweise eine größere Summe vorenthalten und er muß nun anwaltlich gegen Ihn vorgehen.
Aufgrund dieser Tatsache ist er leider momentan nicht mehr handlungsfähig, da er die Handwerker nicht mehr selbst bezahlen könnte (insolvent?).

Mein Bauträger unterbreitete mir nun einen Vorschlag wie mein Hausbau weitergeführt werden könnte, bis sich sein Problem gelöst hätte. (Falls es sich so schnell lösen lässt??? - Meine Meinung)

Er schlägt nun vor, dass er die Handwerker nach wie vor beauftragt und die eingehenden Netto-Rechnungen (auf den Bautäger ausgestellt, ohne MwSt.) an mich weiterleitet, damit ich die Handwerker direkt bezahlen könnte. Hierzu wäre er auch bereit seine Kalkulation offen zu legen, d.h. ich würde die Vertragspreise der Handwerker sehen. Die restliche Differenz (seine Aufwände, Gewinn, MwSt.) würden dann mit der Endabrechnung beglichen.

Ich befinde mich nun in der Zwickmühle, da ich einerseits gern weiterbauen und einziehen möchte, anderseits habe ich aufgrund der Gesamtsituation Bedenken, ob ich nicht in irgendeine "rechtliche Falle" tappe und mit nachträglichen Mehrkosten rechnen muß.

Meine Fragen sind nun:

1. Ist dieser Vorschlag vertrauenswürdig oder habe ich rechtlich irgendwelche Nachteile?

2. Mein Bauträger versicherte mir, dass der Gesamtpreis nicht überschritten wird. Was wäre wenn doch? Die 12-monatige Festpreisgarantie laut Vertrag ist bereits abgelaufen. Kann ich evt. Mehrkosten ablehnen?

Für Ihre baldige und kompetente Antwort danke ich Ihnen
im Voraus!

Freundliche Grüße
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 54 weitere Antworten zum Thema:
Bauträger Rechnungen
28.10.2010 | 21:46

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
545 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Vertragspartner ist zunächst weiterhin der Bauträger.

Sie sollten auch nicht noch das Insolvenzrisiko in Bezug auf die ausführenden Firmen/Handwerker eingehen, zumal Sie dann viele Vertragspartner unterschiedlicher Art hätten und womöglich eine Vielzahl von schriftlichen Verträgen schließen müssten.
Zudem bestehen Gewährleistungsrechte nach Werkvertragsrecht (Kündigung, Schadensersatz, Minderung etc.).

Nach meiner ersten Einschätzung sollten Sie daher davon (vorerst) Abstand nehmen.

Eventuell gibt es eine andere Möglichkeit:
Die (von Ihnen genannte) Fertigstellungsbürgschaft, auch unter dem Begriff „Vertragserfüllungsbürgschaft" bekannt, kann hier vielleicht schon eingreifen.

Diese verbürgt sich für den Auftragnehmer, dass dieser seinen vertraglichen Pflichten, die sich für ihn aus dem geschlossenen Vertrag ergeben, erfüllt.

In erster Linie soll der Auftraggeber durch die Vertragserfüllungsbürgschaft vor Schäden im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers geschützt werden.

Aber nicht nur für den Fall der Insolvenz kann durch die Fertigstellungsbürgschaft ein Schutz gestellt werden, denn auch wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erfüllt oder verweigert werden, kann der Auftraggeber auf die Fertigstellungsbürgschaft zurück greifen.

Dieses sollten Sie in der betreffenden Urkunde/den Ihnen ausgehändigten Unterlagen nachsehen.

2.
Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur ein der Höhe nach modifizierter Anspruch zu.

Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

Ansonsten mach er sich unter Umständen haftbar.

3.
Vor diesem Hintergrund halte ich es für ratsam, den Bauvertrag in rechtlicher Hinsicht nochmals gesondert zu prüfen.

Ich stehe Ihnen diesbezüglich gerne zur Verfügung. Eine hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen dabei angerechnet und gut geschrieben werden.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

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