Baustraße auf Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
| 17.02.2011 14:52
| Preis:
***,00 € |
Nachbarschaftsrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Guten Tag,
ich besitze ein hinteres Grundstück. Mein vorderer Nachbar hat uns ein Geh- Fahr- und Leitungsrecht erteilt (Grundbuch). Zurzeit ist der Bau des Hauses noch nicht zu 100 % abgeschlossen, da nochmals 30 Tonner für den Bau der Terasse, Pflasterarbeiten sowie Anfuhr des Mutterbodens für die Aussenanlagen auf das Grundstück müssen, daher liegt nun noch die Baustraße.
Am heutigen Tage forderte der Nachbar mich auf, die Baustraße bis zum 28.02.11 zu entfernen, ansonsten würde er diese auf meine Kosten entfernen lassen.
Darf er dieses?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Geh-
Leitungsrecht
17.02.2011 | 15:40
Antwort
von
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Die Errichtung einer Baustraße gehört nicht zum zulässigen Gebrauch eines Geh-, Fahr- und Leitungsrecht. Es handelt sich dabei um eine unübliche und außergewöhnliche Nutzung.
Der Nachbar muss die Baustraße aber u.U. nach den Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechtes (§§ 23, 24 BbgNRG) dulden, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Er hat dann im Gegenzug ggf. Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung.
Liegen die Voraussetzungen des Hammerschlags- und Leiterrechtes nicht vor, was nur vor Ort überprüft werden kann, kann der Nachbar die Entfernung der Baustraße von Ihnen verlangen und ggf. kostenpflichtig durchsetzen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt