Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340286
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 18.10.2011 21:25:45

Bausparvertrag, Tarifwechsel, ABB

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 488
Im Jahr 2003 habe ich einen Bausparvertrag abgeschlossen. Im Juli 2008 habe ich einem Tarifwechsel schriftlich zugestimmt. In der Zustimmungserklärung heißt es:
" Ich habe die Änderungen im Rahmen des Tarifwechsels zur Kenntnis genommen und akzeptiere die nun geltenden ABB des neuen Tarifes. Ein Exemplar wird mir mit Bestätigung der Tarifänderung zugeschickt."

Die Bestätigung des Tarifwechsels ging mir ohne die ABB zu.

Hat der Tarifwechsel Gültigkeit oder kann ich Ihn rückgängig machen ?


Antwort geschrieben am 18.10.2011 23:20:35
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 583
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Leider sehe ich keine hinreichenden Erfolgsaussichten, um sich gegen die Änderung der Bedingungen erfolgreich zu wehren. Dies möchte ich Ihnen nachfolgend näher begründen.
Sie haben folgende Erklärung unterschrieben:

" Ich habe die Änderungen im Rahmen des Tarifwechsels zur Kenntnis genommen und akzeptiere die nun geltenden ABB des neuen Tarifes. Ein Exemplar wird mir mit Bestätigung der Tarifänderung zugeschickt."

Aus dieser Erklärung geht hervor, dass sie die geltenden ABB akzeptieren. Diese Aussage beinhaltet zusätzlich auch, dass sie die ABB zur Kenntnis genommen haben.

Die Kenntnisnahme der ABB ist Voraussetzung für einen wirksamen Tarifwechsel. Das ist soweit richtig. Die Gegenseite muss hier aber nicht explizit beweisen, dass ihnen die ABB ausgehändigt worden sind, sondern lediglich das sie Kenntnis hiervon hatten.

Lediglich wenn die Frage streitig wäre, ob sie Kenntnis hiervon hatten, müsste die Gegenseite im Streitfall beweisen können, dass sie Ihnen diese Kenntnis verschafft hat. Dieses erfolgt üblicherweise durch einen Nachweis der Aushändigung der ABB.

Die Kenntnis als solche (, die wie bereits oben ausgeführt genügt, um eine Wirksamkeit der Änderung hervorzurufen) kann aber auch auf andere Weise erfolgen. So sind beispielsweise die aktuellen ABB auch auf der jeweiligen Internetseite verfügbar.

Um es also noch einmal zusammenzufassen: im Streitfall müsste die Gegenseite beweisen können, dass sie Kenntnis von den ABB hatten. Diese Kenntnis haben sie nach ihrer Schilderung ausdrücklich bestätigt und sogar zusätzlich noch die Geltung der neuen ABB bestätigt.

Vor diesem Hintergrund wird ein Berufen auf die alten Bedingungen voraussichtlich leider keine Aussicht auf Erfolg haben.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt



Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.10.2011 18:09:45

Meines Erachtens habe ich durch meine schriftliche Bestätigung nur
- die Änderungen des Tarifwechsels zur Kennnis genommen und
- die neu geltenden ABB akzeptiert (ohne sie zu kennen, denn sie würden mir ja erst später zugesandt werden, was aber nicht der Fall war. )
Nachfrage: Wenn das Gericht an meiner aktiven Kenntnissnahme zweifelt und die Bausparkasse diese Kenntnisnahme nicht nachweisen kann, ist der Tarifwechsel dann auch heute noch trotz des Zeitablaufes ungültig ?

Gruß
Michael Ott
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.10.2011 12:16:23

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen selbstverständlich gerne wie folgt beantworten möchte:


Wie bereits gesagt kommt es darauf an, dass Sie die neuen Bedingungen zur Kenntnis genommen haben (ein Erhalt der AGB ist insoweit nicht zwingend erforderlich!) und diese nachweisbar akzeptiert haben.

Beides haben sie schriftlich bestätigt.

Sollte ein Gericht an ihrer aktiven Kenntnisnahme Zweifel haben und diese als nicht nachgewiesen werden können, so wäre der Tarifwechsel tatsächlich ungültig beziehungsweise für Sie unbeachtlich.

Das Problem ist aber, dass ich hier objektiv keine Zweifel bestehen können für den Richter. Die Gegenseite hat hier nämlich ein Beweismittel.

Leider kann es voraussichtlich kaum eine eindeutigeres Beweismittel geben, als Ihre Unterschrift unter dem Text, dass Sie die Bedingungen ausdrücklich zur Kenntnis genommen haben.

Vor diesem Hintergrund würde ich Ihnen dringend von einem Rechtsstreit abraten.


Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben auch wenn ich bedaure Ihnen keine positivere Mitteilung geben zu können.

Ich wünsche Ihnen dennoch einen angenehmen Samstagnachmittag sowie ein erholsames Wochenende und verbleibe



Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244

Tel. 140240 o. 140241
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Newerla direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht letzten Monat:

8
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340286
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97815
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Bausparvertrag   Tarifwechsel   ABB