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Frage geschrieben am 26.01.2010 21:41:56

Bauspardarlehen wird nicht gewährt

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1636
Folgender Fall:
Vor sieben Jahren wurde ein Kredit in Höhe von 12.700 azfgenommen. Die komplette Tilgung steht aktuell an - bislang wurden monatlich 61,34 Euro Zinszahlungen fällig und auch bezahlt.

Zur finanzierung der Tilgung wurde zeitgleich ein Bausparvertrag in der Höhe von 13.000 Euro abgeschlossen, der zum heutigen Tag fällig gewesen wäre. Der BSV wurde auf Anraten des BAnkangestellten geschlossen, um den Kredit zu tilgen.

Die Ansparung ist Lückenlos. Die fällige Abschlussgebühr wurde allerdings aus dem laufenden Ansparbetrag bezahlt. Darum verschiebt sich die mögliche Auszahlung laut Bank um drei Monate - darüber gab es allerdings erst vor zwei Monaten eine Belehrung seitens den Bank. Eine Nachzahlung der Abschlussgebühr würde nun wegen der Kennziffer trotzdem nicht zum geplanten Termin möglich sein. Die rechtzeitige Tilgung des Kredites ist damit in Gefahr.

Nun das Hauptproblem:
Die Bausparkasse verweigert eine Auszahlung des Darlehens! Die Kundin ist Hartz IV Empfängerin und kann laut Bank den Kredit nicht tilgen. (Die Zinsen des 12.700 Kredites und die Ansparung zum Bausparvertrag wurden lückenlos bedient - die künftigen Tilgungsraten würden geringer ausfallen.)

Zum Vertragsabschluss war die Kundin ebenfalls Hartz IV Empfängerin. Laut AGB der Bausparkasse kann ein Darlehen nur verweigert werden, wenn eine "gravierende Änderung" der finanziellen Situation auftritt. Diese ist in diesem Fall nicht gegeben.
Als Sicherheit hat die Bausparkasse die Möglichkeit einen vorderen Platz im Grundbuch einer Immobilie zu bekommen. Das nur ca. 6000 Euro hohe Darlehen wäre mit einem Gegenwert von ca. 170.000 abgedeckt.

Trotzdem verweigert die Bausparkasse die Auszahlung des Darlehens.

Ich wäre dankbar über eine Info zum rechtlichen Hintergrund - kann die Bausparkasse eine Auszahlung verweigern? Ich bin bis jetzt von einem Rechtsanspruch auf das Darlehen ausgegangen. Wie geht man mit der Beratung durch den Bankangestellten um? Dieser hat zum Abschluss eines Bausparvertrages geraten. Ihm war die finanzielle Situation bewusst.

Ich freue mich auf eine kompetente Antwort - spätere Rechtsvertretung nicht ausgeschlossen :-)




Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.01.2010 23:25:00
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Zunächst ist es für eine Darlehensgewährung erforderlich, dass der Bausparvertrag Zuteilungsreif ist. Hierbei ist eine Ansparung von 40-60 % der Bausparsumme erforderlich, je nach vertraglicher Gestaltung.

Zu unterscheiden ist zwischen dem tilgungsfreien Darlehen, welches durch die Bank gewährt wurde und dem Bauspardarlehen der Bausparkasse mit dem das Darlehen bei der Bank vollständig zurückgeführt werden soll. Hier handelt es sich bei der Bank und der Bausparkasse um zwei verschieden Rechtspersonen.

Zwar kann die Bausparkasse ein (Folge-) Darlehen verweigern, wenn sich die finanzielle Situation gravierend ändert. Allerdings wurde das ursprüngliche Darlehen nicht durch die Bausparkasse sondern durch die Bank gewährt, so dass es auf diesen Passus der Änderung der finanziellen Verhältnisse nicht ankommt. Es handelt sich aus der Sicht der Bausparkasse um einen Neukredit und nicht um einen Anschlusskredit. Dieser Neukredit unterliegt daher den Bonitätsvorgaben der Bausparkasse.

Ein rechtlicher Anspruch auf die Gewährung des Bauspardarlehens besteht leider nicht, auch wenn entsprechende Kennziffern oder die Mindestansparsumme erreicht wurden. Bei einer niedrigen bzw. schlechten Bonität kann die Bausparkasse das Darlehen verweigern.

Allenfalls besteht ein Schadensersatzanspruch (z.B. in Höhe der Abschlussprovision) gegen die Bank, wenn der Bankberater Sie falsch beraten hat . Diese wäre allerdings durch Sie nachzuweisen, was nach sieben Jahren erfahrungsgemäß schwierig ist.

Weiterhin besteht die Möglichkeit zu versuchen, dass Darlehen fortzuführen und die angesparte Bausparsumme als Sondertilgung zu verwenden und das Darlehen monatlich zu tilgen.

Eine weitere Möglichkeit wäre den Bausparvertrag an einen Verwandten zu übertragen, der mit einer entsprechenden Bonität ausgestattet ist um ein Bauspardarlehen zu erhalten. Allerdings sind hier die Vorgaben der Bausparkasse zu beachten.

Ich bedaure Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können, hoffe aber Ihnen trotzdem einen erste hilfreiche Einschätzung gegeben zu haben.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

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