Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 36 weitere Antworten zum Thema Grundstück.
Hallochen,
wir haben vor 4 Jahren das Grundstück gekauft, nun sind wir dabei alles schön zu machen, u.a. einen Pool zu bauen,Be- und Entwässerung im Garten neu u.s.w. jedenfalls viele Erdarbeiten , wir können uns vor Schutt kaum noch Retten alles voll, ein riesen Container ist schon voll aber das war nur die spitze vom Eisberg ,gibt es eine möglichkeit den Vorbesitzer in Regress zu nehmen? Denn mann kann doch nicht alles einfach irgendwo im Garten verbuddeln oder doch?? wir denken da gibt es wohl Gesetze ,dass man seien Bauschutt(und in der Menge die wir hier schon rausgehohlt haben und noch rausholen werden)nicht einfach so vergraben darf.
Wir freuen uns über Ihr Auskunft
Mit freundlichen Grüßen
Fam.Fiedler
Antwort geschrieben am 07.05.2011 21:48:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Eine Gewährleistungshaftung ist teilweise wegen Verjährung ausgeschlossen (2 Jahre Verjährung nach § 439 BGB, wenn es sich nicht um ein Bauwerk auf dem Grundstück handelt), was Nacherfüllung/-besserung und Schadensersatzansprüche anbelangt, eine Minderung/Rücktritt ist aber weiterhin möglich.
In aller Regel ist im notariellen Kaufvertrag die Gewährleistung sowieso ausgeschlossen, es sei denn, ist liegt folgender Fall vor:
Der Käufer kann Rechte wegen Mängeln geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, auch eine Anfechtung in Bezug auf den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung wäre möglich.
Überlegenswert wäre hier die (eventuell deutliche) Minderung.
Die Gefahr besteht hier nämlich auch für Sie darin, dass das Bundesbodenschutzgesetz in Bezug auf Altlasten eingreift. Danach haften Sie gegebenenfalls im Rahmen einer Zustandshaftung gegenüber dem Staat, können dann aber Rückgriff bei dem Verkäufer nehmen.
Es können schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes vorliegen.
Diese sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
Dieses müsste natürlich erst einmal (sachverständigenseits) festgestellt werden.
Ansonsten können Sie aber wie gesagt insbesondere von eienm Minderungsrecht Gebrauch machen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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