Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema Nutzung.
Hallo,
ich wohne in NRW Essen.
Meine Frage lautet:
Ich habe mir ein Carport neben meiner Garage in der Größe: 5,20m x 4,00m x 3,00m gebaut. Es ist ein eigenständiger Bau.Die Seiten sind zum Garten offen. Das Carport hat ein Einfahrtstor. Vor dem Carport habe ich mit einer Genehmigung der Stadt nach § 299 STVO Markieren lassen, da sich immer wieder Anwohner vor meinen Carport gestellt haben.
Ich stelle mein Fahrzeug am Abend ab und zu dort unter. Tagsüber möchte ich das Carport als Sitzgelegenheit nutzen, da wir auf städtischer Seite 2 große Platanen an der Grundstücksgrenze haben, die sehr viele Blätter abwerfen. Meine Tochter möchte auch mal unter dem Carport spielen. Frage: Darf man unter dem Carport Gartenmöbel abstellen. Gleichzeitig auch das Fahrzeug unterstellen.
Ein Anwohner hat sich beim Bauordungsamt beschwert, dass ich das Carport zweckentfremde. Darauf hin kam ein Sachbearbeiter vom Bauordungsamt und hat Aufnahmen von meinen Carport gemacht, wobei sich zu diesen Zeitpunkt Gartenmöbel unter dem Carport befanden. Laut Aussage des Sachbearbeiters müsse ich einen Nutzungsänderungsantrag stellen, um das Carport als Sitzgelegnheit zu nutzen. Danch müsse aber wiederherum die Markierung vor dem Carport entfernt werden und ich dürfte dann auch kein Fahrzeug mehr einstellen.
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 04.06.2010 09:22:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
In der Tat muss ein zweckentsprechende Nutzung des Carports, also Abstellen des Pkw, vorliegen, da dieses auch genehmigt wurde.
Die Frage ist allerdings danach zu stellen, wie oft eine anderweitige Nutzung des Carports vorliegt. Da Sie geschrieben haben, Sie stellen Ihr Fahrzeug nur ab und zu dort haben und ansonsten diesen zu anderen Zwecken nutzen, scheint mir leider eine überwiegende Nutzung stattzufinden, die aber damalig nicht genehmigt worden ist - insofern hat der Sachbearbeiter des Bauordnungsamts recht.
So bestimmt auch § 51 LBO NW (Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen) in Absatz 2:
Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Absatz 1 (Stellplätze und Garagen) oder wesentliche Änderungen ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Absatzes 1 gleich.
Grundsätzlich ist auch der Carport genehmigungsbedürftig und damit sind Nutzungsänderung gleichfalls antragsbedürftig, es sei dann, es handelt sich um einen ausnahmsweise genehmigungsfreien Carport.
Möglicherweise lässt sich aber eine Lösung mit dem Bauamt finden.
Eventuell bietet sich eine Fläche hinter dem Carport ohne größere finanzielle Belastungen an.
Andernfalls droht Ihnen eine kostenintensive Nutzungsuntersagung der Gemeinde.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.06.2010 09:39:59
Hallo,
darf ich den Gartenmöbel dort unterstellen und diese ab und zu als Sitzgelegenheit benutzen. Ich würde dann mein PKW 3 - 4 mal die Woche dort unterstellen.
Das Carport ist mit Bauantrag genehmigt und steht jetzt seit 2 Monaten dort.
Oder Frage, um es ab und zu als Sitzgelegenheit nutzen zu können, wie oft muss ich ein Fahrzeug dort unterstellen.
Vielen Dank.
Hallo,
darf ich den Gartenmöbel dort unterstellen und diese ab und zu als Sitzgelegenheit benutzen. Ich würde dann mein PKW 3 - 4 mal die Woche dort unterstellen.
Das Carport ist mit Bauantrag genehmigt und steht jetzt seit 2 Monaten dort.
Oder Frage, um es ab und zu als Sitzgelegenheit nutzen zu können, wie oft muss ich ein Fahrzeug dort unterstellen.
Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.06.2010 11:05:57
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Nach meiner ersten vorläufigen Ansicht sollte eine derartige Nutzung - wie von Ihnen dargestellt - möglich sein, ohne dass es sich dann um eine Nutzungsänderung handelt.
Es hat eine wertende (und nicht schematische) Betrachtung nach Quantität und Qualität zu erfolgen.
Nicht erforderlich dürfte, dass z. B. das Fahrzeug jeden Tag dort eingeparkt ist und z. B. Möbel und andere Gegenstände an der Seite stehen und noch ein Einparken ermöglichen.
Denn damit läge schwerpunktmäßig eine gleichbleibende Nutzung als Carport vor.
Gegebenenfalls sollte aber nochmals eine Absprache mit dem Bauamt erfolgen, da dieses bereits auf die Sache aufmerksam geworden ist und die Nutzung weiter überwachen wird.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Nach meiner ersten vorläufigen Ansicht sollte eine derartige Nutzung - wie von Ihnen dargestellt - möglich sein, ohne dass es sich dann um eine Nutzungsänderung handelt.
Es hat eine wertende (und nicht schematische) Betrachtung nach Quantität und Qualität zu erfolgen.
Nicht erforderlich dürfte, dass z. B. das Fahrzeug jeden Tag dort eingeparkt ist und z. B. Möbel und andere Gegenstände an der Seite stehen und noch ein Einparken ermöglichen.
Denn damit läge schwerpunktmäßig eine gleichbleibende Nutzung als Carport vor.
Gegebenenfalls sollte aber nochmals eine Absprache mit dem Bauamt erfolgen, da dieses bereits auf die Sache aufmerksam geworden ist und die Nutzung weiter überwachen wird.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
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