Baurecht : Verweigerung eines Stranges, der Kellernutzung u. Kaminnutzung
26.01.2005 17:24 |
Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Preis: ***,00 € |
Baurecht, Architektenrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen u. Herren,
Wir haben 2002 eine Altbauwohnung erworben, die später in 2 ETW geteilt werden sollte.
Ich verweise hier auf meine Anfragen vom 06.12.2004 15:27:00 Eigentumswohnung, Installationsarbeiten im Gemeinschaftseigentum sowie Eigenheimzulage, bitte nur absolute Materiekenner, geschrieben am 03.12.2004 09:47:00
Dazu gab es mit dem Kaufvertrag (März 2002) eine Genehmigungsplanung. Wir haben mit anderen Parteien zu diesem Zeitpunkt ein unsaniertes Haus gekauft, das wir später sanieren wollten.
Nach dem Kauf haben sich unsererseits einige Änderungen ergeben: andere Badgestaltung, Anordnung der Treppe an anderer Stelle, Küche in einem anderen Raum, zusätzliches WC.
Da ich die Planungen der Versorgungstechnik im SE u. GE für das ganze Haus gemacht habe, wurden die Änderungen meiner Dinge als auch der anderen Eigentümer eingearbeitet.
Eine CD mit Änderungen wurde im Juni 2002 übergeben. Änderungen wurden nicht in die Pläne übernommen (Verschulden des Architekten in Absprache mit dem GF der ETG?), aber es wurde trotzdem so gebaut wie es auf den Änderungen vorgesehen war.
Die Unterschrift unter die Teilungserklärung im September 2002 haben wir wegen des Zeitdrucks u. wg. unserer Naivität unter Pläne mit altem Planstand geleistet. Wir haben gedacht es ginge schon in Ordnung, u. ich vertraute auf die Vernunft u. das Wort der Eigentümer.
Die ETG beruft sich nun aber immer wieder auf den unterzeichneten alten Planstand, sagt wir würden alle betrügen wollen etc. Das hat für uns folgende Konsequenzen:
a) Küchenstrang wird verweigert u. wir können die Whg. nicht teilen, die Küche meines Bruders (andere Whg.) wird benutzt
b) Heizungskeller wird verweigert, obwohl er Bedingung des Kaufes war (Absicht ist in vielen Protokollnotizen zu finden sowie in allen Plänen)
c) Die Schornsteinnutzung wird ebenfalls seitens der Eigentümer verboten, obwohl ein Bestandskachelofen angeschlossen ist u. der Schornsteinfegermeister einer Nutzung zugestimmt hat, Aussage ETG: erst muß der Kamin, den nur wir nutzen saniert werden
Meine Fragen:
Haben wir ein Recht auf eine Durchsetzung der übergebenen Pläne?
Ist u.U. der Architekt dafür haftbar zu machen?
Haben wir überhaupt die Möglichkeit unsere Ansprüche durchzusetzen?
Können wir die Nutzung des Heizungskellers durchsetzen (ggf. mit SNR)?
Können wir den Bestandskachelofen ohne Sanierung gg. das Verbot einiger Eigentümer nutzen?
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 40 weitere Antworten zum Thema:
Baurecht
Baurecht









