03.04.2011 | 22:42
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
675 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Die alte Nutzungsänderung können Sie leider nicht durch „Zurückdrehen" erhalten.
Hierzu hätte damals gegen die Nutzungsänderung vorgegangen werden müssen. Die entsprechenden Widerrufs- bzw. Klagefristen sind nach Ihrer Schilderung aber schon längst abgelaufen.
Hier sehe ich nur die Chance, eine Nutzungsänderung zu beantragen. Sollte der Antrag auf Nutzungsänderung abgelehnt werden von der zuständigen Baubehörde, so könnten Sie gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen und falls dieses auch nicht erfolgreich ist, Klage gegen einen eventuellen ablehnenden Widerspruchsbescheid erheben.
Zu den Erfolgsaussichten kann ich im Rahmen einer Erstberatung leider nicht viel sagen, ich kann aber nicht nachvollziehen, weshalb die Nutzungsänderung nicht zulässig sein sollte, da die Nutzung ja vormals auch offensichtlich so genehmigt worden ist.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
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Nachfrage vom Fragesteller
03.04.2011 | 22:57
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Das Haus ist über 100 Jahre alt und die Gaststätte ist schon über 60 Jahre. Damals waren die Verhältnisse anders.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.04.2011 | 23:05
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für den Nachtrag.
Es kann natürlich gut sein, dass die örtlichen Verhältnisse sich so verändert haben, dass eine Nutzung damals vor 60 bzw. 100 Jahren noch genehmigungsfähig war, heute allerdings nicht mehr.
Dies kann ich natürlich ohne Kenntnis des gesamten Sachverhalts leider nicht abschliessend beurteilen.
Um dieses zu überprüfen bleibt Ihnen hier wohl nur die Antragstellung.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend und verbleibe
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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