24.01.2008 | 15:19
Antwort
von
Rechtsanwältin Dr. Eva Feldmann
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Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes lässt sich Ihre Frage summarisch wie folgt beantworten:
Aufgrund Ihrer Schilderungen gehe ich davon aus, dass Sie im Jahre 2007 eine Wohnung gekauft haben, die Ihnen noch nicht übergeben wurde. Noch vor der Übergabe wurde dann ein Fenster gegen ein minderwertiges Fabrikat ausgetauscht.
Gemäß Ihrem Vertrag haben Sie einen Anspruch darauf, dass die Fenster die vereinbarte Qualität haben. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund wichtig, weil gemäß der neuen Energieeinsparverordnung nunmehr alle Häuser einen sog. Energieausweis erhalten müssen.
Der Wärmedurchlasswert ist hier zwischen Ihnen und dem Verkäufer vertraglich vereinbart worden. Diesem vertraglich vereinbarten Zustand entspricht dieses Fenster nun bei Weitem nicht.
Es kommt hierbei auch nicht darauf an, ob die übrigen Fenster dem vereinbarten Standard entsprechen.
Bei dem sog. k-Wert, oder auch heute U-Wert, handelt es sich um einen Wärmedurchgangskoeffizient. Es wird im Rahmen einer Messung der Wärmeverlust von innen nach außen bestimmt, und zwar pro m² und pro Stunde bei 1 ° Temperaturunterschied.
Das bedeutet also, dass der Wert den konkreten Wärmeverlust des einen Fensters angibt. Infolge der schlechteren Wärmedämmung entsteht ein zusätzlicher Wärmebedarf. Zusätzlich tritt leichter Schwitzwasser in den Profilen der Fenster auf, was wiederum ggf. zur Schimmelbildung führen kann.
Es ist allerdings zu prüfen, ob sich die vereinbarten k-Werte für die bloße Verglasung oder für das gesamte Fenster gelten sollten. Die Rahmenanteile an der Fensterfläche können bis 30% betragen und was für Rahmenmaterial genommen wird, kann den Gesamtwert von k erheblich beeinflussen.
Soweit aber das neue Glas auch nur einen k-Wert von 2,3 hat, so liegt meines Erachtens ein Mangel vor. Sie sollten den Verkäufer schriftlich unter Fristsetzung auffordern, den Mangel zu beheben. Bis zur Mängelbeseitigung steht Ihnen natürlich auch ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.
Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin
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Nachfrage vom Fragesteller
24.01.2008 | 15:35
Vielen Dank für Ihre Antwort
Es ist so, dass wir einen Neubau mit der beschriebenen Baubeschreibung KWert=1,3 gekauft habe. Die Dame darunter wollte einen Wintergarten, deswegen wurde das Feuereschutzglas notwendig. Dem haben wir mündlich zugestimmt, sofern es gleich ist.
Die entscheidende Frage für mich ist :
Ist es richtig dass im Rahmen dieser Baubeschreibung für alle Fenster der Mittelwert als kWert genommen wird, und sofern dieser unter 1,3 liegt ist das von uns zu akzeptieren, auch wen dieses eine Fenster kWert von 2,3 hat.
Ich würde mich freuen, wenn Sie mir das aufgrund der Baubeschreibung (siehe oben) noch mal konkret beantworten könnten.
Vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
25.01.2008 | 09:12
Sehr geehrter Ratsuchender,
da dies eine technische und keine rechtliche Frage ist, habe ich mit einer Architektin Rücksprache genommen. Sie wies auch darauf hin, dass jedes einzelne Fenster den vereinbarten Wert erreichen muss und es hier nicht auf einen Mittelwert ankommt.
Der k-Wert ist ja schließlich der Wärmedurchlasswert eines jeden Fensters.
Des Weiteren gehe ich davon aus, dass Sie dem Einbau des neuen Fensters nicht unter Verzicht auf die vertraglich vereinbarten Werte zugestimmt haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. E. Feldmann