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Baurecht Fensterqualität


24.01.2008 14:34 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Eva Feldmann


| in unter 2 Stunden

Wir haben eine Neubauwohnung in 2007 gekauft mit folgender notarieller Beschreibung für
FENSTER, BALKON- / TERRASSENTÜREN
* Fenster, Balkon- und Terrassentüren in Kunststoff, weiss
* Verglasung in Zweischeiben-Isolierverglasung nach WschVO k-Wert 1.3
* Kellerfenster als Stahlfenster mit Einfachverglasung

Jetzt ist ein ein 1,2m auf 2,5m großes Feuerschutzfenster eingebaut worden, dem wir mündlich - nicht schriftlich- zugestimmt haben, da uns versichert worden ist, dies sei nur etwas dicker aber sonst gleich. Jetzt hat dieses Fenster einen k-Wert von 2,3 (alle anderen haben 1,3) und hier schlägt sich die ganze Feuchtigkeit nieder, so dass bei unter 0Grad das Fenster kosntant beschlagen ist. Unabhängig davon ist es ein massive Kältebrücke mit entsprechendem Wärrmeverlust.
Meine Fragen :
- Müssen wir das Fenster in dieser Qualität akzeptieren
- Ist es richtig dass im Rahmen dieser Baubeschreibung für alle Fenster der Mittelwert als kWert genommen wird, und sofern dieser unter 1,3 liegt ist das von uns zu akzeptieren, auch wen dieses eine Fenster kWert von 2,3 hat.
- Ist es rechtens hier einen Mangel in Verbindung reduktion der Zahlungen zu machen.

Vielen dank für die Antwqort
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 40 weitere Antworten zum Thema:
Baurecht
24.01.2008 | 15:19

Antwort

von

Rechtsanwältin Dr. Eva Feldmann
50 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes lässt sich Ihre Frage summarisch wie folgt beantworten:

Aufgrund Ihrer Schilderungen gehe ich davon aus, dass Sie im Jahre 2007 eine Wohnung gekauft haben, die Ihnen noch nicht übergeben wurde. Noch vor der Übergabe wurde dann ein Fenster gegen ein minderwertiges Fabrikat ausgetauscht.
Gemäß Ihrem Vertrag haben Sie einen Anspruch darauf, dass die Fenster die vereinbarte Qualität haben. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund wichtig, weil gemäß der neuen Energieeinsparverordnung nunmehr alle Häuser einen sog. Energieausweis erhalten müssen.

Der Wärmedurchlasswert ist hier zwischen Ihnen und dem Verkäufer vertraglich vereinbart worden. Diesem vertraglich vereinbarten Zustand entspricht dieses Fenster nun bei Weitem nicht.
Es kommt hierbei auch nicht darauf an, ob die übrigen Fenster dem vereinbarten Standard entsprechen.

Bei dem sog. k-Wert, oder auch heute U-Wert, handelt es sich um einen Wärmedurchgangskoeffizient. Es wird im Rahmen einer Messung der Wärmeverlust von innen nach außen bestimmt, und zwar pro m² und pro Stunde bei 1 ° Temperaturunterschied.
Das bedeutet also, dass der Wert den konkreten Wärmeverlust des einen Fensters angibt. Infolge der schlechteren Wärmedämmung entsteht ein zusätzlicher Wärmebedarf. Zusätzlich tritt leichter Schwitzwasser in den Profilen der Fenster auf, was wiederum ggf. zur Schimmelbildung führen kann.

Es ist allerdings zu prüfen, ob sich die vereinbarten k-Werte für die bloße Verglasung oder für das gesamte Fenster gelten sollten. Die Rahmenanteile an der Fensterfläche können bis 30% betragen und was für Rahmenmaterial genommen wird, kann den Gesamtwert von k erheblich beeinflussen.

Soweit aber das neue Glas auch nur einen k-Wert von 2,3 hat, so liegt meines Erachtens ein Mangel vor. Sie sollten den Verkäufer schriftlich unter Fristsetzung auffordern, den Mangel zu beheben. Bis zur Mängelbeseitigung steht Ihnen natürlich auch ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.

Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin


FELDMANN Rechtsanwälte
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
info@kanzlei-fm.de
Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290


Nachfrage vom Fragesteller 24.01.2008 | 15:35

Vielen Dank für Ihre Antwort
Es ist so, dass wir einen Neubau mit der beschriebenen Baubeschreibung KWert=1,3 gekauft habe. Die Dame darunter wollte einen Wintergarten, deswegen wurde das Feuereschutzglas notwendig. Dem haben wir mündlich zugestimmt, sofern es gleich ist.
Die entscheidende Frage für mich ist :

Ist es richtig dass im Rahmen dieser Baubeschreibung für alle Fenster der Mittelwert als kWert genommen wird, und sofern dieser unter 1,3 liegt ist das von uns zu akzeptieren, auch wen dieses eine Fenster kWert von 2,3 hat.

Ich würde mich freuen, wenn Sie mir das aufgrund der Baubeschreibung (siehe oben) noch mal konkret beantworten könnten.

Vielen Dank



Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 25.01.2008 | 09:12

Sehr geehrter Ratsuchender,

da dies eine technische und keine rechtliche Frage ist, habe ich mit einer Architektin Rücksprache genommen. Sie wies auch darauf hin, dass jedes einzelne Fenster den vereinbarten Wert erreichen muss und es hier nicht auf einen Mittelwert ankommt.
Der k-Wert ist ja schließlich der Wärmedurchlasswert eines jeden Fensters.

Des Weiteren gehe ich davon aus, dass Sie dem Einbau des neuen Fensters nicht unter Verzicht auf die vertraglich vereinbarten Werte zugestimmt haben.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. E. Feldmann

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Dr. Eva Feldmann
Dortmund

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