Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 34 weitere Antworten zum Thema Nachbargrundstück.
Hallo,
uns plagt folgendes Problem:
Wir haben Wasser im Keller und müssen unser Haus mittels einer Tainage trocken legen. Wir sind eine Eigentümmergemeinschaft (3 Wohneinheiten). Um diese Trainage graben zu können und den Aushub weg zu fahren müssen wir mit schwerem Gerät über die Wiese des benachbarten Bauern fahren. Ich habe heute Morgen mit ihm telefoniert. Es sieht so aus, als wurde er sich verweigern. Er hat offenbar Auseinandersetzungen mit meinen Miteigentümmern. Da unser Grundstück sehr schmal ist, müssten wir den Aushub per Schubkarre oder mit einem Schwerlastkran über das vierstöckige Haus heben.
Die Frage:
Wenn er sich tatsächlich weigert, müssen wir das hinnehmen, oder haben wir wegen Unverhältnismäßigkeit ein Recht über sein Grundstück zu fahren? Das wir den Flurschaden und Futteraußfall bezahlen müssen ist klar. Wenn wir ein solches Recht haben, wie müssen wir vorgehen?
Ich versuche paralell die Sache auf der Gesprächsebenen zu lösen, aber ich denke dass wird schwierig.
Antwort geschrieben am 08.09.2011 15:07:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 135
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Als Eigentümer kann der benachbarte Landwirt das Befahren des Weidegrundstückes grundsätzlich gemäß § 1004 BGB untersagen.
Ist die Benutzung des Grundstückes jedoch für die Abwendung einer Gefahr notwendig, dann kann die Nutzung des Eigentums (Weidegrundstück) wegen Notstandes gemäß § 904 BGB verlangt werden.
Dies wäre hier der Fall, da das Anlegen einer Drainage zur Beseitigung des Wasserschadens notwendig ist und ohne diese Maßnahme eine Verschlechterung des Zustandes von Mauerwerk, Estrich etc. zu erwarten ist.
Notwendig im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung des Nachbargrundstückes jedoch nur dann, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Drainage zu legen.
Hiervon gehe ich jedoch aus, da der Einsatz eines Schwerlastkranes nicht zumutbar erscheint.
Weitere Voraussetzung ist nach § 904 BGB, dass der drohende Schaden am Haus wesentlicher höher ist als der drohende Flurschaden. Dies ist aus der Ferne schwer abzuschätzen, aber ein Schaden auf der Wiese ist dürfte regelmäßig weniger Kosten verursachen.
2. Als Ausgleich für den Eigentümer des genutzten Grundstückes sieht § 904 BGB vor, dass die ihm entstehenden Flurschäden zu ersetzen sind.
Sollten alle Wohnungseigentümer die Anlegung der Drainage beauftragen, wären die hier entstehenden Kosten untereinander auszugleichen, §§ 840, 426 BGB.
Sofern ein versicherter Leitungswasserschaden vorliegt, können diese Schadenbeseitigungskosten auch gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden. Vor Ausführung der Arbeiten, sollte aber er Versicherer informiert und um Freigabe gebeten werden.
3. Das Baden-Württembergische Nachbargesetz regelt die Frage, ob ein Nachbargrundstück genutzt werden darf, für diese Fallkonstellation nicht, so dass sich hieraus kein andere rechtliche Bewertung ergibt.
4. Festzuhalten ist daher, dass Ihnen meiner Einschätzung nach ein Nutzungsrecht am benachbarten Grundstück des Nachbarn zusteht, um den Wasserschaden mittels Drainage zu beheben.
Ich hoffe Ihnen dennoch eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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