Baurecht: Abwassersystem vor Teilung eines Grundstücks
Preis: ***,00 € |
Grundstücke
Beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
| in unter 1 Stunde
- Verkäufer XY (=Bauunternehmer) kauft Grundstück 1 und teilt es in Grundstück 1a und 1b
- Auf Grundstück 1a befindet sich eine Bestandsimmobilie die wir (Käufer A) erworben und saniert haben, Grundstück 1b verkauft er an Käufer B zusammen mit dem Auftrag dort ein Doppelhaus zu errichten.
- Von Grundstück 1a führen Abwasser und Regenwasserleitung über (oder besser unter) Grundstück 1b (dort befand sich ein ehemals ein Gästehaus/Garage plus einer Sickergrube). Diese Leitungen werden vom Verkäufer XY beim Abriß vom Gästehaus bzw. insbesondere bei der Aushebung der Baugrube gekappt. Verkäufer XY ist (anscheinend) überrascht, Käufer A sowieso.
- Käufer A stimmt (mündlich) – vor Ort- zu, dass auf seinem Grundstück 1a eine Sickergrube zeitnah errichtet wird (damit das Bauvorhaben auf Grundstück 1b nicht gefährdet wird) und desweiteren, dass ein Anschluß an die Abwasserleitung des Käufer B stattfindet (wie gesagt alles mündlich). Käufer A stimmt natürlich auch zu, weil eine Woche später er mit seiner Familie in seine sanierte Bestandsimmobilie einzieht und dringend ein funktionstüchtiges Abwassersystem braucht. Es gab bzgl. der Sickergrube kein Angebot, geschweige denn eine schriftliche Einigung über die Kostenübernahme.
-Der Handwerker, welcher nun im Auftrag von Verkäufer XY eine überdimensionale Sickergrube auf unserem Grundstück errichtet hat, schickt Käufer A (uns) nun eine Rechnung zur Begleichung.
Fragen:
a) Müssen wir (Käufer A) die Sickergrube bezahlen, obwohl kein Angebot vorlag und wir nichts Vertragliches unterschrieben haben?
b) Noch viel wichtiger: Können wir Verkäufer XY dafür belangen, dass nicht VOR der Teilung für eine entsprechende Abwasser/Regenwasserentsorgung gesorgt wurde ? Die Hamburgische Bauordnung habe ich mir angesehen. Erwartungsgemäß gibt es hier einschlägige Regelungen. Durch eine Teilung dürfen doch keine Zustände geschaffen werden, die dem Gesetz widersprechen, oder ? Dies ist aber hier wohl der Fall. Gemäß § 4 Abs. 3 Ziff 3 HBauO müsste unser Grundstück auch nach der Teilung unmittelbar am Abwasserkanal angeschlossen sein oder auf dem Nachbargrundstück muss eine Baulast eingetragen sein. Ist die Teilung des Grundstücks in unzulässigen Weise ausgeführt worden ?
c)Wer muß entsprechend für den Eintrag in das Baulastenverzeichnis bzw. für eine enstprechende eigene Abwassersorgung von unserem Grunstück 1a sorgen bzw. bezahlen?
In unserem Kaufvertrag ist soweit nichts explizit bzgl. der Abflußleitungen aufgezeigt (vielleicht gibt es einen allgemeinen Passus ?). Der Verkäufer schien (?) bei Kappung der Leitungen selbst überrascht. Eigentlich benötigen wir einen Eintrag ins Baulastenverzeichnis von Käufer B, fühlen uns nur ein bisschen verschaukelt nun für alles zu Kasse gebeten zu werden.
Mit freundlichen Grüßen,
vilitom
Grundstücks









