364.854
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1251 Besucher | 10 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Baurecht, Architektenrecht » Baurecht/ öffentlicher Abwasse...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Baurecht, Architektenrecht » Baurecht/ öffentlicher Abwasse...

Baurecht/ öffentlicher Abwasserkanal


| 09.02.2011 15:09 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von




Hallo!

Mein Großvater hat 1926 sein Grundstück durch Zukauf von der Gemeine erweitert, um sein Wirtschaftsgebäude zu vergrößern. Unter diesem neu gekauften Grunstück läuft ein öffentlicher Abwasserkanal. Grundlasten o. ä. sind nirgends eingetragen.
Ich möchte diesen damaligen Erweiterungsbau abbrechen. Entstehen für mich in Zukunft nicht absehbare Kosten, falls da mal der Kanal saniert werden sollte? Wie kann ich mich gegen solche evtl. teuren Eventualitäten absichern? Ich möchte hier kein finanzielles Fiasko erleben.

Grüße

Jörg B.
Antwort vom
09.02.2011 | 16:36
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Gemäß § 1004 Abs. 1 BGB können Sie als Eigentümer von dem Störer (Gemeinde/Stadt) die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn sie zur Duldung gemäß § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet wären. Eine solche Verpflichtung könnte sich zum Beispiel aus einer vertraglichen Duldungspflicht aufgrund eines Vertrages zwischen dem damaligen Eigentümer und dem Störer ergeben. Ein unentgeltlicher Gestattungsvertrag wäre grundsätzlich jederzeit kündbar (BGH BeckRS 2007,04535).

Ohne eine dingliche Sicherung, wie hier, ist der Sondernachfolger des Eigentümers in der Regel nicht gebunden und kann die Beseitigung verlangen (BGH NJW-RR 08,827).

Die Kosten der Beseitigung müsste der Störer tragen, im eventuell kommt eine Erstattung durch den Eigentümer nach Maßgabe seiner Verursachung zum Tragen. Beseitigt der Eigentümer selbst, so hat er Ersatzansprüche gegen den Störer.

Sollte eine Bebauung des Grundstücks durch die verlegte Leitung nicht möglich sein, so müsste die Gemeinde/Stadt Schadensersatz leisten.

Aber wie bereits gesagt, dies alles steht unter dem Vorbehalt, dass es keine vertragliche Grundlage gibt.


Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 2011-02-16 | 12:16


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"sehr schnelle Antwort"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Michael J. Zuern »