Antwort vom
09.02.2011 | 16:36
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Gemäß
§ 1004 Abs. 1 BGB können Sie als Eigentümer von dem Störer (Gemeinde/Stadt) die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn sie zur Duldung gemäß
§ 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet wären. Eine solche Verpflichtung könnte sich zum Beispiel aus einer vertraglichen Duldungspflicht aufgrund eines Vertrages zwischen dem damaligen Eigentümer und dem Störer ergeben. Ein unentgeltlicher Gestattungsvertrag wäre grundsätzlich jederzeit kündbar (BGH BeckRS 2007,04535).
Ohne eine dingliche Sicherung, wie hier, ist der Sondernachfolger des Eigentümers in der Regel nicht gebunden und kann die Beseitigung verlangen (BGH
NJW-RR 08,827).
Die Kosten der Beseitigung müsste der Störer tragen, im eventuell kommt eine Erstattung durch den Eigentümer nach Maßgabe seiner Verursachung zum Tragen. Beseitigt der Eigentümer selbst, so hat er Ersatzansprüche gegen den Störer.
Sollte eine Bebauung des Grundstücks durch die verlegte Leitung nicht möglich sein, so müsste die Gemeinde/Stadt
Schadensersatz leisten.
Aber wie bereits gesagt, dies alles steht unter dem Vorbehalt, dass es keine vertragliche Grundlage gibt.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt