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Frage geschrieben am 09.02.2011 15:09:56

Baurecht/ öffentlicher Abwasserkanal

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1193
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo!

Mein Großvater hat 1926 sein Grundstück durch Zukauf von der Gemeine erweitert, um sein Wirtschaftsgebäude zu vergrößern. Unter diesem neu gekauften Grunstück läuft ein öffentlicher Abwasserkanal. Grundlasten o. ä. sind nirgends eingetragen.
Ich möchte diesen damaligen Erweiterungsbau abbrechen. Entstehen für mich in Zukunft nicht absehbare Kosten, falls da mal der Kanal saniert werden sollte? Wie kann ich mich gegen solche evtl. teuren Eventualitäten absichern? Ich möchte hier kein finanzielles Fiasko erleben.

Grüße

Jörg B.


Antwort geschrieben am 09.02.2011 16:36:18
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Gemäß § 1004 Abs. 1 BGB können Sie als Eigentümer von dem Störer (Gemeinde/Stadt) die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn sie zur Duldung gemäß § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet wären. Eine solche Verpflichtung könnte sich zum Beispiel aus einer vertraglichen Duldungspflicht aufgrund eines Vertrages zwischen dem damaligen Eigentümer und dem Störer ergeben. Ein unentgeltlicher Gestattungsvertrag wäre grundsätzlich jederzeit kündbar (BGH BeckRS 2007,04535).

Ohne eine dingliche Sicherung, wie hier, ist der Sondernachfolger des Eigentümers in der Regel nicht gebunden und kann die Beseitigung verlangen (BGH NJW-RR 08,827).

Die Kosten der Beseitigung müsste der Störer tragen, im eventuell kommt eine Erstattung durch den Eigentümer nach Maßgabe seiner Verursachung zum Tragen. Beseitigt der Eigentümer selbst, so hat er Ersatzansprüche gegen den Störer.

Sollte eine Bebauung des Grundstücks durch die verlegte Leitung nicht möglich sein, so müsste die Gemeinde/Stadt Schadensersatz leisten.

Aber wie bereits gesagt, dies alles steht unter dem Vorbehalt, dass es keine vertragliche Grundlage gibt.


Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

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Fax: 08054-9234

ra.zuern@gmail.com

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Baurecht/ öffentlicher Abwasserkanal | Gesamtbewertung: 4.2/5 | Datum: 2011-02-16
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