Baurecht, Liegenschaftsrecht: Haus ersteigert = Durchgriffshaftung möglich ?
13.12.2004 10:13 |
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Baurecht, Architektenrecht
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Beim Ersteigern einer Immobilie gelten nicht die Rechte nach BGB, da kein Kauf getätigt wurde, sondern eine Ersteigerung stattgefunden hat. Bei später festgestellten Mängeln kann man daher nicht auf den Vorbesitzer (A) zurückgreifen, um den Mangel von diesem beseitigen zu lassen.
Was aber geschieht, wenn ein so genannter verdeckter Mangel des ursprünglichen Erbauers (B) dieses Hauses entdeckt wird. Der entdeckte Schaden besteht aus einem absichtlich falsch angeschlossenen Abwasserrohr. Der ursprüngliche Besitzer und Erbauer ist Bauunternehmer und wußte sehr genau, was tat. Der von mir und den Stadtwerke aufgedeckte Schaden stellt ganz klar einen so genannten "verdeckten Mangel" dar, mit einer Gewährleistungsfrist von 30 Jahren. Demnach wäre der Mangel durch den Verursacher=Erbauer (B) zu beheben.
Kann man auf dem Wege der Durchgriffshaftung den direkten Vorbesitzer (A) überspringen und auf den Erbauer (B), also auf den Altbesitzer und eigentlichen Verursacher des Schadens zurückgreifen? In diesem Fall würde man die "Sperre" des Ersteigerungs-Rechtes überspringen!
Hier stehen 2 Rechtsfragen einander gegenüber. Welches Recht wiegt schwerer? Das der Versteigerung, oder das des "verdeckten Mangels"? Welche Chance auf Erfolg habe ich, wenn ich den Altbesitzer (nicht den, der sein Haus versteigern lassen mußte)auf Schadenersatz verklage ?








