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Frage geschrieben am 02.03.2011 10:50:24

Baumhöhe

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1647
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag!

Ich schreibe in Kurzform und bitte darum, dies nicht als Unhöflichkeit zu betrachten:

• ein Wohnhaus in Bayern, gebaut vor 17 Jahren, mit vier Eigentumswohnungen, die alle von den Eigentümern bewohnt werden

• hinter dem Haus befindet sich eine zusammenhängende Fläche, durch Zäune in vier gleiche Teile aufgeteilt. Diese Fläche wird von den jeweiligen Eigentümern als Garten (Sondernutzungsrecht) genutzt.

• etwa 80 cm von der „Grenze" zu meinem Garten entfernt wurde vor 17 Jahren eine Eibe gepflanzt. Der Stammumfang beträgt jetzt rd. 60 cm, die Höhe ca. 8 m und ragt damit bereits bis zu den Fenstern im 1. Stock des Hauses. Dadurch ist die Sicht bereits eingeschränkt.

• Da jedoch eine Eibe höher als 15 Meter werden kann, wurde der Baumbesitzer bereits vor zwei Jahren mit dem Hinweis auf die zu erwartende Höhe darum gebeten, den Baum auf zwei Meter zu kürzen (was die anderen drei Eigentümer mit ihren Bäumen auch getan haben).

Meine Frage: Gibt es eine rechtliche Begründung, den Eigentümer zur Kürzung der Eibe zu bewegen?


Antwort geschrieben am 02.03.2011 11:33:47
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Zunächst könnte sich für Sie ein Anspruch auf Rückschnitt bzw. Kürzung des Baumes aus Art. 47 BayAGBGB (Bayerisches Ausführungsgesetz zum BGB) ergeben, welcher wie folgt lautet:

"Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden."

Da nach Ihrer Schilderung der Grenzabstand zu Ihrem Grundstück weniger als 2 Meter beträgt, können Sie schon auf dieser Rechtsgrundlage einen Anspruch auf Beseitigung oder Zurückschneiden geltend machen.

Sofern außerdem eine Einschränkung Ihres Grundstücks durch die Eibe vorliegt, kommt ebenfalls ein Beseitigungsanspruch bzw. als Einschränkung zu diesem ein Rückschnitt gemäß den §§ 1004, 906 BGB in Betracht. Ein solcher Anspruch würde dann vorliegen, wenn die Nutzbarkeit Ihres Grundstücks durch den zu hohen Baum objektiv eingeschränkt ist. Beispiele hierfür wären Wuchs- oder Lichteinschränkungen. In diesem Zusammanhang könnten Sie auch die Nachbarn zum Rückschnitt unter Fristsetzung von mindestens 14 Tagen auffordern sowie nach fruchtlosem Fristablauf selbst den Rückschnitt auf Kosten der Nachbarn vornehmen (vgl. z.B. Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 18.10.2000, Az.: 12 U 2174/00).

Ansonsten lässt sich ein Anspruch auf Zurückschneiden auch als Ausfluss des ungeschriebenen Rechts des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses begründen. Auf dieser Grundlage kann eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme einschlägig werden, soweit ein über die erwähnten gesetzlichen Regelungen hinausgehender Ausgleich von gegenteiligen Interessen erforderlich erscheint. Eine Verpflichtung zum Rückschnitt würde in diesem Zusammenhang dann bestehen, soweit das Höhenwachstum der Eibe für Sie als Nachbarn schwerwiegende und nicht mehr hinnehmbare Belastungen zur Folge hätte.

Welche Maßnahmen in welchem Umfang vor diesem Hintergrund vorzunehmen sind,
richtet sich grundsätzlich nach der tatsächlichen Beeinträchtigung, dies ist dann also eine Frage des Einzelfalls und kann im Rahmen dieses Forums letztlich mangels genauer Kenntnisse der Begebenheiten vor Ort nicht abschließend gesagt werden. Im Ergebnis muss jedenfalls auf Grundlage der voraufgezeigten Begründung eine etwaige für Sie vorhandene Beeinträchtigung unterbleiben, so dass damit ein Anspruch auf Kürzung bzw. Rückschnitt begründet werden könnte.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.03.2011 11:56:18

Guten Tag, Herr Jeschko!

DANKE für Ihre schnelle Antwort!

Sie schreiben verständlich.

Allerdings habe ich diesen Absatz nicht verstanden:

"Ansonsten lässt sich ein Anspruch auf Zurückschneiden auch als Ausfluss (??) des ungeschriebenen Rechts des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses begründen".

Was bedeutet AUSFLUSS?

Das Wort stammt doch hoffentlich nicht aus irgendeiner Dissertation??)

BESTE GRÜSSE aus dem sonnigen Bayern!


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.03.2011 12:01:08

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:

Der Begriff "Ausfluss" stammt nicht aus einer Dissertation, sondern soll nur bezeichnen, dass die Grundlage für die von Ihnen gewünschte Begründung auch das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis sein kann. Ich hätte also auch anstelle dieses Wortes "auf Grundlage" oder "vor dem Hintergrund" oder "auf Basis" wählen können...:)

Mit freundlichen Grüßen

RA Thomas Joschko

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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