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Frage geschrieben am 04.01.2011 21:59:42

Baumaßnahme des Nachbarn ohne Genehmigung

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1546
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Nachbarn.
Guten Tag,

ich wohne in Rheinland-Pfalz. Mein Nachbar hat im Mai 2010 sein Dach erneuern lassen und bei der Gelegenheit auch die vorhandenen Gaupen (2) ummanteln und erhöhen sowie verbreitern lassen.

Eine der Gaupen ist nun nur noch ca. 1 m. vom seitlichen Dachrand, der an mein Grundstück grenzt, entfernt. Da das Haus ohnehin schon nicht nur grenzbebaut sondern auf mein Grundstück überbaut ist, beläuft sich der tatsächliche Abstand zum Grenzverlauf nur noch auf ca. 75 cm.

Ich habe das Bauamt um baurechtliche Prüfung gebeten. Diese wird in Kürze erfolgen. Der Sachbearbeiter hat mir vorab schon mitgeteilt, dass dort kein Bauantrag gestellt wurde und somit auch keine Genehmigung erteilt wurde. Vielmehr sei offensichtlich schon für die vorhandenen Gaupen (mind. 20 Jahre alt) nie ein Bauantrag gestellt worden - dre Nachbar hat diese offensichtlich ohne Genehmigung der Baubehörde errichten lassen.

Da die jüngste Baumaßnahme nun erst 10 Monate zurück liegt, stellt sich für mich folgende Frage:

Wenn der Nachbar gegen Bau- Brandschutz- und /oder Nachbarschaftsrecht mit der letzten Baumaßnahme verstoßen hat, muss diese dann rückgängig gemacht werden oder muss möglicherweise die ganze Gaupe entfernt werden bzw. ist er zumindest verpflichtet eine schriftliche Genehmigung von mir einzuholen?
Und wenn ja, muss er die Maßnahme rückgängig machen oder die ganze Gaupe entfernen, wenn ich diese verweigere?

Kann es sein, dass hier nach dem Motto "gebaut ist gebaut" ein nachträglich eingereichter Bauantrag genehmigt wird, ohne dass ich zustimmen muss?

Vielen Dank im voraus!

Mit freundl. Grüßen

Portia



Antwort geschrieben am 04.01.2011 22:32:05
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Gegen die ursprüngliche Maßnahme wird sich zivilrechtlich (d. h. per Klage auf Beseitigung) nichts mehr unternehmen lassen, da ein Anspruch mittlerweile längst verjährt sein dürfte. Es bliebe zu prüfen, ob für den Überbau eine Rente verlangt werden kann (§§ 913, 914 BGB).

Den zuletzt dazugekommenen Ausbau müssen Sie nicht dulden, wenn er noch weiter in Ihr Grundstück hineinragt. Auch ein Überbau, dessen Beseitigung nicht mehr verlangt werden kann, darf nicht noch weiter in die Tiefe des Nachbargrundstücks hinein verlängert werden. Es genügt, dass der weitere Überbau in den Luftraum Ihres Grundstücks hineinragt. Insofern können Sie zivilrechtlich den Rückbau verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 912, 1004 BGB.

Eine genauere Prüfung bleibt allerdings vorbehalten. Damit sollten Sie einen Anwalt in Ihrer Nähe beauftragen, der auch Pläne usw. einsehen kann.

Was die Baubehörde unternimmt, ist eine Ermessensfrage. Wenn der Ausbau gegen bauordnungsrechtliche Bestimmungen verstößt, wird eine Verfügung erlassen, die den Rückbau befiehlt. In dem Fall hat sich das Problem erledigt. Falls die Behörde nichts unternimmt, haben Sie die erwähnte Möglichkeit des zivilrechtlichen Vorgehens.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.01.2011 22:41:53

Die Überbauung war eigentlich überhaupt nicht Inhalt der Frage. Denn sie besteht bereits seit Jahrzehnten und hierfür wird Überbaurente gezahlt. Diese Frage hatte ich gar nicht gestellt.

Unbeantwortet blieb meine gestellte Frage, was geschieht, wenn ich schriftlich einwilligen muss bezügl. dem Ausbau der Gaupe, da diese jetzt viel zu nahe an der Grunstücksgrenze ist, wenn ich aber diese Zustimmung verweigere.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.01.2011 22:56:52

Noch einmal: Sie müssen in überhaupt nichts einwilligen. Eine Zustimmung kann von Ihnen nicht verlangt werden. Ganz im Gegenteil: Vom Nachbarn können Sie Beseitigung des jüngsten Ausbaus verlangen, wenn der Abstand noch weiter verringert wurde.

Geben Sie im Zweifel keine Erklärung ab und lassen Sie am besten jedes Dokument, das Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, anwaltlich prüfen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

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