auf unserem Grundstück (Bayern) steht ein großer Ahornbaum.
Sollte bei einem Sturm, dieser Baum brechen und er oder Teile von ihm das Nachbarhaus beschädigen, wer muß haften bzw. welche Versicherung ist zuständig.
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen.
Maxim_1
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 20.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 20.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.07.2009 12:28:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Nadine Remuß
Königseschstr. 60, 48431 Rheine, Tel: 05971 8013041, Fax: 05971 8003069
Versicherungsrecht, Steuerrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Zivilrecht, Haftpflichtrecht
Bewertungen: 4
Königseschstr. 60, 48431 Rheine, Tel: 05971 8013041, Fax: 05971 8003069
Versicherungsrecht, Steuerrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Zivilrecht, Haftpflichtrecht
Bewertungen: 4
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich zahlt bei einem Schaden an einem Gebäude aufgrund eines Sturms die Gebäudehaftpflichtversicherung des Geschädigten. Hierbei ist aber zu beachten, dass ein Sturm erst ab Windstärke 8 vorliegt.
Sollte der Baum daher bei einer geringeren Windstärke aufgrund von Altersschwäche oder Morschheit umfallen oder Teile abbrechen, dann würde grundsätzlich Ihre eigene Haftpflichtversicherung eintreten. Ein Versicherungsschutz besteht aber nur, wenn Sie als Versicherungsnehmer die Schadenfolgen weder als möglich erkannt, gewollt oder billigend in Kauf genommen haben. Wenn Sie also bereits damit rechnen, dass der Baum das Nachbarhaus beschädigen könnte, dann könnte Ihre Haftplfichtversicherung eine Regulierung verweigern.
Beachten Sie aber vor allem die Versicherungsbedingungen. Da nicht jeder Versicherungsvertrag die selben Bedingungen beinhaltet, kann hier nur grob eine Eintrittspflicht dargestellt werden. Bestimmte Teile können aus dem Versicherungsvertrag ausgenommen sein. Eine abschließende Begutachtung kann nur erfolgen, wenn die Versicherungsbedingungen vorgelegt werden.
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

