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Mein Nachbar hat vor ca. 20 Jahren ein Gebäude, ca. 10cm von unserer gemeinsamen Grenze entfernt, gebaut.
Auf diesem Streifen vom 10cm keimte selbständig ein Baum vor ca. 15Jahren.
Nun forderte mich mein Nachbar auf diesen Baum zu entfernen mit dem Hinweis, es ist dir doch klar das Bäume nicht so knapp an der Grenze gepflanzt werden dürfen.
Außerdem denkt er, dass dieser Baum sein Gebäude beschädigen kann.
Ich sagte ihm darauf, dass ich diesen Baum nicht gepflanzt habe und er ohnehin auf seiner Seite der Grenze aufging, nun aber zu mir rüber wächst.
Da daraufhin die Fronten etwas verhärtet waren, sagte ich zu ihm dass er den Baum durchaus entfernen könne, dafür aber mein Grundstück nicht betreten darf.
Eine Verärgerte Reaktion von mir, aber dieser Nachbar Wohnt hier nicht sondern hat alles Vermietet und kümmert sich um die Grenze schon 15Jahre nicht mehr.
Antwort geschrieben am 31.07.2011 10:46:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 124
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wird der Stamm des Baumes dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten, handelt es sich um einen Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB (BGH, Urteil vom 2. 7. 2004 - V ZR 33/04).
Auf die Wurzelung oder den Verlauf des Stammes kommt es nicht an.
Solange der Baum steht, gehört jedem Grundstückseigentümer der Teil des Grenzbaums, der sich auf seinem Grundstück befindet, sog. vertikal geteiltes Eigentum (siehe BGH a.a.O.).
Jeder der Nachbarn kann in diesem Fall gemäß § 923 Absatz 2 BGB grundsätzlich die Beseitigung verlangen, ohne dass weitere Voraussetzungen für diesen Anspruch vorliegen müssen (- abgesehen von § 923 Absatz 2 Satz 3 BGB: „Baum als Grenzzeichen" oder einer vorherige anderweitige vertragliche Regelung oder wegen eines Rechtsmissbrauches, §242 BGB).
Der Anspruch auf Beseitigung unterliegt nicht der Verjährung (§ 924 BGB)
Vom Grundsatz her tragen die Nachbarn die Kosten für die Beseitigung zu gleichen Teilen. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, trägt die Kosten allein, wenn der andere Nachbar auf seine Rechte am gefällten Baum verzichtet (dann erwirbt der andere Nachbar Alleineigentum an dem gefällten Baum).
Vor Beseitigung sollte überprüft werden, ob eine Baumsatzung der Stadt besteht.
Ein Betreten Ihres Grundstücks zur Beseitigung des Baumes werden Sie nicht mit Erfolg untersagen können, wenn der Baum von dem Grundstück des Nachbarn aus nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand beseitigt werden kann.
Solche Duldungspflichten ergeben sich aus dem sog. nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis. Dieses Rechtsinstitut ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben bezüglich des besonderen Tatbestands des nachbarlichen Zusammenlebens. Aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses tragen die beteiligten Nachbarn z.B. Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte.
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Die von mir erteilte Rechtsauskunft basiert ausschließlich auf Ihren Sachverhaltsangaben. Meine Antwort ist eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, so wie er von Ihnen geschildert wurde. Um eine ausführliche Begutachtung vorzunehmen, ist eine persönliche Beratung im Rahmen eines Mandats zwingend erforderlich. Es kann sich nämlich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn noch weitere Informationen hinzukommen oder andere weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
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