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Bauliche Veränderung WEG


| 10.07.2012 07:10 |
Preis: 75,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Otto


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben eine Eigentumswohnung in einer WEG mit 7 Parteien. Bis zum letzten Jahr hatten wir auch keinerlei Probleme. Der Nachbar unter uns hat ein Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftsgarten, letztes Jahr haben wir durch Zufall erfahren, dass er seine Terrasse um ca. das doppelte erweitern will und eine Markise anbringen will, daraufhin haben wir gesagt, dass wir dafür keine Zustimmung geben werden, weil die Terrasse direkt unter unserem Wohnzimmerfenster errichtet werden soll und der Lärmpegel deutlich ansteigen würde.

Er hat daraufhin eine Auflistung gemacht mit sämtlichen baulichen Veränderungen (Doppelstabzaun, 2 verschiedene Sichtschutzwände, 1 Gartenhütte, 1 Holzlagerregal, Holzschaukel)diese wurden alle ohne Genehmigung und Beschluss errichtet. Auf der Liste sind auch die baulichen Veränderungen der anderen Eigentümer drauf, oben auf der Liste steht "Beschluss im schriftlichen Verfahren über vorgenommene bauliche Veränderungen zum Stichtag 31.07.2011". Diese haben wir unterschrieben, weil wir keinen Streit mit dem Nachbar haben wollen. In der Eigentümerversammlung 2012 wurde unter Punkt 5 "Beschluss zur Genehmigung baulicher Veränderungen gem. Aufstellung zum Stichtag 02.05.2012" geschrieben: Die Aufstellung wird zur Kenntnis genommen. Eine Abstimmung erfolgt nicht. Daher war die Angelegenheit für uns erledigt.

Jetzt mussten wir wieder durch Zufall erfahren, dass der Nachbar seine Terrasse vergrößern will, diesmal eine auf Holz gelagerte Terrasse, weil er dafür keine Genehmigung bräuchte. Das würde bedeuten, die eine Terrassenhälfte wäre aus Steinfliesen die neue Hälfte aus Holz.

Nun meine Frage, ist dies einfach so möglich oder gibt es eine Möglichkeit dies zu verhindern. Für eine ausführliche Auskunft wäre ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Hermine W.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema:
Bauliche Veränderung
10.07.2012 | 08:29

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Otto
538 Bewertungen
Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Die Erweiterung der Terrasse durch den Nachbarn um etwa das Doppelte der derzeit vorhandenen Fläche muss schon als bauliche Maßnahme angesehen werden, für die nach § 21 WEG ein Beschluss der Eigentümer vorliegen muss.

Nicht entscheidend ist dabei, aus welchem Material die Erweiterung der Terrasse bestehen soll. Entscheidend ist vielmehr, dass sich das Gesamtbild des Hauses und des Gartens gegenüber dem jetzigen Zustand deutlich verändert.

Der Nachbar kann sich auch nicht darauf berufen, ein Sondernutzungsrecht am Garten zu haben, denn
"die Einräumung eines Sondernutzungsrechts beinhaltet nicht automatisch zugleich die Gestattung der Vornahme baulicher Veränderungen am fraglichen Gebäudeteil oder an der Grundstücksfläche. Grund: Sondernutzungsrechte beziehen sich nur auf den Gebrauch.", so
OLG Köln, Beschluß v. 18.01.2002, Az.: 16 Wx 247 01.

Die in § 14 WEG beschriebene Erheblichkeitsschwelle dürfte vorliegend gegeben sein, da die geplante Terrasse direkt unter Ihrem Wohnzimmerfenster errichtet werden soll, was durchaus als nicht akzeptabelen Eingriff in Ihre Privatsphäre angesehen werden kann. Hier kommt es letztlich auf die tatsächlichen Gegebenheiten an.


Ob in der von Ihnen unterschriebenen Auflistung diese geplante Maßnahme überhaupt aufgeführt ist, muss geprüft werden.

Sofern sie dort in einer Form enthalten ist, die Rückschlüsse auf Art und Umfang der geplanten Maßnahme zulassen, sie diese Aufstellung unterschrieben haben, könnte man dies als Beschlussfassung und damit Genehmigung auffassen. Hier kommt es entscheidend aber auf den gesamten Inhalt des Protokolls und der Auflistung an.

Sofern keine ordnungsgemäße Beschlussfassung über die Genehmigung der Erweiterung der Terrasse vorliegt, ist der Nachbar gehindert, sein Vorhaben umzusetzen. Notfalls kann dies auch gerichtlich durchgesetzt werden.


Mit freundlichen Grüßen


Nachfrage vom Fragesteller 10.07.2012 | 09:08

Sehr geehrter Herr Otto,

in der Auflistung ging es nur um bereits bestehende bauliche Veränderungen. Über eine Erweiterung der Terrasse wurde kein Antrag gestellt und auch kein Beschluss gefasst. Ist es aufgrund dieser Grundlage jetzt so zu verstehen, dass die Terrasse ohne einstimmigen Beschluss nicht gebaut werden darf.

Für Ihre Bemühungen vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Hermine W.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.07.2012 | 09:19

Wenn sich die Auflistung nur auf "vergangene" Maßnahmen bezog und die geplante Maßnahme darin überhaupt nicht erwähnt wird, liegt natürlich auch kein Beschluss über diese vorgesehene Maßnahme vor.

Da ein solcher aber erforderlich ist, darf die Terrasse derzeit jedenfalls nicht gebaut werden.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 2012-07-10 | 11:31


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-07-10
4,8/5.0

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Sie haben mir sehr geholfen.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Bielefeld

538 Bewertungen
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Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht