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Frage geschrieben am 08.10.2009 18:28:32

Baulast vs. Grunddienstbarkeit

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2919
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema Grunddienstbarkeit.
Folgender Sachverhalt:

Unser Grundstueck umfasst auch einen Privatweg. Dieser wird von unserem Nachbarn mitgenutzt, da dies die einzige Zufahrt zu seiner Garage ist. Daher existiert auch eine Baulast zu unseren Lasten.

Nun will der Nachbar sein Grundstueck veraeussern und der Kaeufer fragt an, ob wir bereit sind, fuer die Zufahrt uber unseren Privatweg eine Grunddienstbarkeit eintragen zu lassen (zusaetzlich zu der Baulast).

Meine Fragen:

Was haette die Zustimmung fuer Folgen? Gehen wir hierdurch andere Verpflichtungen ein oder hat dies ggf. Einfluss auf den Wert unseres Grundstueckes?

Um ein gutes Nachbarschaftverhaeltnis zu gewaehrleisten, wuerden wir der Grunddienstbarkeit zustimmen, sofern hieraus fuer uns keine Nachteile entstehen.

Gruss
ap1999


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Diese Antwort ist vom 8.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.10.2009 20:51:15
Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu erhalten.

Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Durch die Grunddienstbarkeit (geregelt in den §§ 1018 ff. BGB) würde Ihr Grundstück als dienendes Grundstück zugunsten Ihres künftigen Nachbarn als Eigentümer des herrschenden Grundstücks in der Weise belastet, dass Ihr Nachbar Ihr Grundstück im Hinblick auf den Weg nutzen darf.

Die Grunddienstbarkeit entsteht dabei durch Einigung der Eigentümer und Eintragung im Grundbuch des belasteten Grundstücks.

Sowohl für die Eintragung als auch für die Aufhebung ist ein notarieller Vertrag zwischen den beiden Grundstückseigentümern notwendig.

Der Berechtigte des Nutzungsrechts –also Ihr Nachbar- wäre gegen Störungen seines Nutzungsrechts wie ein Eigentümer geschützt.

Insofern werden Ihre Eigentümerbefugnisse durch die Eintragung der Grunddienstbarkeit eingeschränkt.

Von der Baulast unterscheidet sich die Grunddienstbarkeit im Wesentlichen dadurch, dass es sich bei der Baulast um ein öffentlich-rechtliches Rechtsinstitut handelt und bei der Grunddienstbarkeit um ein zivilrechtliches.

Das heißt konkret:

Bei der Grunddienstbarkeit handelt es sich um ein dingliches Recht, das dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks eine beschränkte Nutzung am belasteten Grundstück gewährt.

Die Baulast hingegen sichert nur die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Vorschriften und berechtigt privatrechtlich nicht zur Nutzung.

Insofern hätte die Eintragung einer Grunddienstbarkeit also weiter reichende Folgen als die Baulast.

Was den Verkehrswert Ihres Grundstücks angeht, so würde die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu Lasten Ihres Grundstücks auch in die Ermittlung des Verkehrswerts eingehen.

In diesem Zusammenhang würde eine Bewertung des Wegerechts durchgeführt werden, deren Ergebnis von vielen verschiedenen Faktoren abhängig wäre (z.B. wie groß die vom Wegerecht betroffene Fläche ist, wer die Kosten der Instandhaltung des Weges trägt, etwaige Einschränkungen der Bebauungsmöglichkeit des belasteten Grundstücks).

Unbenommen bleibt Ihnen natürlich, im Gegenzug zu einer möglichen Zustimmung zur Eintragung der Grunddienstbarkeit mit Ihrem Nachbarn eine gewisse Nutzungsentschädigung vertraglich zu vereinbaren.

Hierbei könnte z.B. berücksichtigt werden, wie häufig der Weg von diesem genutzt wird.

Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung der Frage eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe


mit freundlichen Grüßen


Monika Mack
Rechtsanwältin












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