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Frage geschrieben am 06.05.2011 21:40:20

Baulast öffentlicher weg auf erbpachtgrundstueck

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 850
Hallo,

Die Stadt Frankfurt in der wir leben hat über eine halbstädtische Entwicklungsgesellschaft ein Grundstück entwickeln lassen. Hierzu wurde es per Teilungserklärung in mehrere Einzelgrundstücke zerlegt. Der für mehrere Parteien zu nutzende Weg inklusive eines Platzes wurde zu einem separaten Grundstück gemacht. Diese Grundstück mussten die Anwohner anteilig in Erbpacht übernehmen, wobei sich die Stadt vorbehält es jederzeit zurückzunehmen. Auf diesem Grundstück ist zudem eine Baulast "öffentlicher Weg" eingetragen. Auch noch wichtig für die Frage ist, dass dieser 3m breite Weg nicht (auch nicht von der Feuerwehr) befahren werden muss.

Meine Frage ist nun: Wenn die Mehrheit der Anwohner dieses "Grundstück", also den Weg, mit einem Tor und den Platz mit einem Spielplatz versehen möchte, was muss dieses Tor und der Spielplatz erfüllen und wer muss zustimmen bzw. Darf das verbieten? Es wäre schön, wenn Sie in Ihrer Antwort auf folgende Aspekte eingehen würden:
- Abschließbarkeit des Tores erlaubt
- Müssen sich alle Anteilseigner für das Tor aussprechen oder reicht eine Mehrheit
- Kann die Stadt aufgrund der Eintragung "öffentlicher Weg" etwas verbieten (Tor oder Spielplatz)
- Kann die Stadt als Erbpachtgeberin das verbieten (Tor oder Spielplatz)
- was gilt bezügliches des Tores, wenn die Stadt das Grundstück wieder zurückfordert


Antwort geschrieben am 06.05.2011 22:22:27
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Öffentliche Straßen sind auch diejenigen Wege u. a., die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

Die Widmung einer Straße oder eines Weges für den öffentlichen Verkehr (auch ruhender oder Fußgängerverkehr) verfügt der Träger der Straßenbaulast.

Träger der Straßenbaulast ist in der Regel die Gemeinde, also hier die kreisfreie Stadt.

Ist der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer der Grundstücke, die für die Straße/des Weges in Anspruch genommen sind, so stehen ihm die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in dem Umfang zu, als dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert.

Der Gebrauch der öffentlichen Wege ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch).

Zum Gemeingebrauch:
Da insoweit eine öffentliche Benutzung möglich sein muss, ist nach meiner ersten vorläufigen Einschätzung ein Tor oder ein Speilplatz nicht möglich, weil es gegen die Widmung für die Öffentlichkeit verstoßen würde, zudem sich die Eigentümer der umliegenden Grundstücke und dieses Grundstückes im Rahmen der Baulast dazu verpflichtet haben.

Möglicherweise gilt für den Platz etwas anderes, was aber mit der Stadt genau abzuklären wäre.

Der öffentlichen Charakter des öffentlichen Weges/Platzes spricht für mich derzeit dafür, dass private Tore/Spielplätze nicht möglich sind.

Sie sollten aber wie gesagt mit der Stadt sprechen, Einblick in das Grundbuch/Baulastenverzeichnis etc. nehmen, um entgültige Klarheit zu haben.

Ich meine aber vorerst, dass man da leider nicht viel bewirken kann.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.05.2011 10:27:45

Hallo,

ich finde die Antwort etwas schlicht. In wieweit widerspricht denn ein unabgeschlossenes Tor oder ein Spielplatz einer Eintragung Oeffentlicher Weg? Das haben Sie nicht erklärt. Schließlich sind sind doch auch auf Viehweiden durch die Wanderwege verlaufen häufig unverschlossene Gatter zu finden (das kennen Sie bestimmt auch von Wanderwegen). Ich bin davon ausgegangen, dass in diesen Fällen ähnliche Konstrukte vorliegen???

Vielen Dank für eine Klarstellung.


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.05.2011 14:02:40

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Ein abschließbares Tor etc. kann hier mit dem Gemeingebrauch kollidieren, s. o (Kann aber sichergestellt werden, das das Tor jederzeit offen ist, dann sollte es möglich sein).

Denn letztlich muss jederzeit der Zugang durch die Allgemeinheit ermöglicht sein.

Aber dieses ergibt sich genau aus der eingetragenen Baulast, kann ggf. mit der Gemeinde abgeklärt werden.
Steht dort nur "öffentlicher Weg", dann muss ich leider bei meiner obigen Antwort bleiben, da das Nutzungsrecht von Privaten der Nutzung durch die Allgemeinheit widersprechen würde.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
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