Der Kaeufer hat mit der Bebauung des Grundstueckes begonnen und ist aufgefordert worden, einen Baukostenzuschuss Wasser zu bezahlen. Er ist nun an mich herangetreten und fragt nach der Rechnung hierfuer. Ich bin der Meinung das diese Kosten jetzt erst durch die Bebauung ausgeloest wurden, ich finde ausserdem keine Rechnung biesbezueglich und moechte nicht mit diesen Kosten belastet werden.
Antwort geschrieben am 08.02.2012 09:48:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jürgen Mayer-Lay
Schlachthausstr. 1, 88662 Überlingen , Tel: 07551 9495830, Fax: 07551 94958359
Familienrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht
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Ihre Frage zum Baukostenzuschuss beantworte ich Ihnen gerne folgendermaßen:
Der Kaufvertrag enthält eine eindeutige Regelung: Von Ihnen als Verkäufer wird lediglich versichert, dass das Grundstück voll erschlossen ist. Lediglich, wenn ein zur Erschließung gehörende Maßnahme entgegen der Aussage im Kaufvertrag nicht vorhanden wäre, würde dies zu Ihren Lasten gehen. Selbiges würde sich auch daraus ergeben, dass die erste endgültige Erschließung noch nicht abgeschlossen wäre, und eine Abrechnung erst in Zukunft erfolgt. Ob dies der Fall ist, könnten Sie bei der zuständigen Gemeinde in Erfahrung bringen.
Die Erschließung ist in den §§ 127 ff. BauGB geregelt.
Der in Ihrem Fall maßgebliche Baukostenzuschuss für Wasser ist jedoch explizit in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) geregelt:
§ 9 Baukostenzuschüsse
1.
Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlußnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluß erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
2.
Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzuschuß zu übernehmende Kostenanteil kann unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung bemessen werden. Der Preis für einen Meter Versorgungsleitung ergibt sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der in Absatz 1 genannten Verteilungsanlagen, geteilt durch die Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen ange-schlossen werden können. Das Wasserversorgungsunternehmen kann der Berechnung eine die Verhältnisse des Versorgungsbereichs berücksichtigende Mindeststraßenfrontlänge von bis zu 15 Metern zugrunde legen.
3.
Das Wasserversorgungsunternehmen kann bei der Bemessung des Baukostenzuschusses an Stelle oder neben der Straßenfrontlänge andere kostenorientierte Bemessungseinheiten, wie die Grundstücksgröße, die Geschoßfläche oder die Zahl der Wohnungseinheiten oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten, verwenden. In diesem Fall ist bei der Berechnung des Baukostenzuschusses die Summe der Bemessungseinheiten der Grundstücke zu berücksichtigen, die im betreffenden Versorgungsbereich angeschlossen werden können.
4.
Ein weiterer Baukostenzuschuß darf nur verlangt werden, wenn der Anschlußnehmer seine Leistungsanforderungen wesentlich erhöht. Er ist nach den Absätzen 2 und 3 zu bemessen.
5.
Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, so kann das Wasserversorgungsunternehmen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 einen Baukostenzuschuß nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.
6.
Der Baukostenzuschuß und die in § 10 Abs. 4 geregelten Hausanschlußkosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlußnehmer aufgegliedert auszuweisen.
Wie Sie erkennen können, spricht die Norm immer eindeutig vom „Anschlussnehmer". Dieser ist in Ihrem Fall ohne Frage der Käufer. Richtig ist auch Ihre Einschätzung dahingehend, dass der Baukostenzuschuss erst durch den Bau und den endgültigen Anschluss an die Versorgungsleitungen entstanden ist, und daher schon durch individualvertragliche Vereinbarung zu Lasten des Käufers geht. Für Sie sprechen somit der Wortlaut Ihres Vertrages sowie des Gesetzes.
Sie haben daher keinerlei Mitwirkungs- und Kostentragungspflicht hinsichtlich des Baukostenzuschusses. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Gemeinde die Rechnung an Sie - als ehemaligen Eigentümer - versendet. Sollte dies doch geschehen, sollten Sie die Verhältnisse – auch unter Verweis auf die Klauseln im Kaufvertrag – gegenüber der Gemeinde richtig stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mayer-Lay
Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen keine ausfürhliche und persönliche Beratung eines Rechtsanwaltes vor Ort ersetzten kann. Wir haben Ihnen hiermit nur anhand der uns derzeit bekannten Informationen einen Einblick in die Rechtslage verschafft.
Wir hoffen, Ihnen mit unseren Ausführungen geholfen zu haben und würden uns freuen, wenn sich dies in Ihrer Bewertung niederschlägt.
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