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Frage geschrieben am 22.03.2011 18:32:08

Baugrubenaushub und Abböschung auf Grundstück des Nachbarn

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1367
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Sicher schon oft gefragt und beantwortet, aber für uns jetzt aktuell:

Für den Bau unserer DHH in Hessen ist es erforderlich, auf dem Grundstück des Nachbarn abzuböschen (Grenzbebauung). Dieser zögert mit der Zustimmung, da in dem betroffenen Bereich eine Sickergrube und ein Abluftrohr im Erdreich liegen, der genau Lage/Tiefe noch nicht von uns eruiert werden konnten.
Meine Fragen:
- Kann der Nachbar uns die Abböschung grundsätzlich untersagen? Kann er es im Hinblick auf die "Einbauten", auch wenn ein möglicher Schaden (und dessen Behebung) in geringem Verhältnis steht zu unserem Mehraufwand?
- Haben wir das Recht, zumindest soweit die Baugrube anzulegen, dass sie abgestützt und damit auf die Abböschung verzichtet werden kann?
- Hat die Baubehörde bei der Baugenehmigung darauf zu achten, dass solche Einbauten im Erdreich (die fast unmittelbar and die Grenze reichen) problematisch sind und einen Kellerbau auf unserer Seite fast unmöglich machen?
- Kann man mögliche Mehrkosten rückfordern?
- Sollte eine Einwilligung des Nachbarn auf jeden Fall schriftlich fixiert werden?

Danke für die Beantwortung.


Antwort geschrieben am 22.03.2011 20:36:16
Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer
Daimler-Benz-Str. 5, 36039 Fulda, Tel: 0661 9625358, Fax: 0661 9625318
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Sehr geehrter Ratsuchender,

in Anbetracht der mir vorliegenden Informationen und mit Blick auf die Höhe des ausgelobten Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Bei der Beurteilung kann auf die individuellen räumlichen Verhältnisse nicht eingegangen werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine individuelle, persönliche Beratung durch einen Anwalt.

- Kann der Nachbar uns die Abböschung grundsätzlich untersagen? Kann er es im Hinblick auf die "Einbauten", auch wenn ein möglicher Schaden (und dessen Behebung) in geringem Verhältnis steht zu unserem Mehraufwand?

Die Erstellung einer Aböschung auf dem Grundstück des Nachbarn, ist grundsätzlich eine beeinträchtigende Einwirkung auf das Grundstück, gegen welche Ihr Nachbar gemäß § 1004 BGB einen Anspruch auf Unterlassung hat. Zwar besteht grundsätzlich das Gebot, nachbarschaftlicher Rücksichtnahme, ein einklagbarer, durchsetzbarer Anspruch auf Duldung der Aufböschung AUF dem Grundstück des Nachbarn besteht aber nicht. Allerdings kann die Aufböschung mit einer Stützmauer gesichert werden, dergestalt, dass diese unmittelbar an der Grundstücksgrenze steht (vgl. § 6 Abs. 10 HBO)

- Haben wir das Recht, zumindest soweit die Baugrube anzulegen, dass sie abgestützt und damit auf die Abböschung verzichtet werden kann?

Sie haben das Recht, die Baumaßnahmen soweit auszuführen, wie es Ihnen in der Baugenehmigung eingeräumt wurde.

- Hat die Baubehörde bei der Baugenehmigung darauf zu achten, dass solche Einbauten im Erdreich (die fast unmittelbar and die Grenze reichen) problematisch sind und einen Kellerbau auf unserer Seite fast unmöglich machen?

Bei der Baugenehmigung hat die Baubehörde grundsätzlich die nachbarschaftlichen Belange und damit auch derartige Einbauten zu berücksichtigen. Relevant könnte hierbei sein, ob z.B. die Sickergrube als bauliche Anlage zu werten ist, und wenn ja, ob diese genehmigt wurde/direkt an der Grenze überhaupt genehmigungsfähig ist. Allerdings prüft die Baubehörde nicht, bzw. nicht ohne Anlass, ob die örtlichen Begebenheiten mit den angenommenen tatsächlich übereinstimmen.

- Kann man mögliche Mehrkosten rückfordern?

Sollte eine Umplanung erforderlich werden, können die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht vom Nachbarn gefordert werden, da schliesslich von vornherein so hätte geplant werden müssen, dass eine Aufböschung auf dem Grundstück des Nachbarn nicht erforderlich ist.

- Sollte eine Einwilligung des Nachbarn auf jeden Fall schriftlich fixiert werden?

Sollte es zu einer Einigung kommen, ist dringend zu empfehlen, diese schriftlich zu fixieren.

Ich hoffe ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen,

Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt


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