Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 42 weitere Antworten zum Thema Baugenehmigung.
1978 wurde eine Baugenehmigung für ein Ladenlokal mit einer bestimmten Anzahl PKW-Einstellplätzen erteilt (ich habe die Baugenehmigung leider nicht zur Hand). Ein inzwischen verstorbener Zwischenbesitzer hat einen Teil der vorgesehenen Stellplätze verkauft. Es gibt jetzt einen Stellplatz pro 50 m². Ist das jetzt für den neuen Besitzer Pech bzw. muss dieser jetzt die Nutzung als Verkaufsfläche einschränken?Antwort geschrieben am 10.10.2010 17:35:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht
Bewertungen: 171
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ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Grundsätzlich muss sich eine (einmal erteilte) Baugenehmigung (Nutzungsgenehmigung) an die entsprechenden Vorgaben und Auflagen halten.
Tut sie das nicht, steht sie im Widerspruch zu den öffentlichen Bauvorschriften und ist damit grundsätzlich rechtswidrig.
Allerdings schreitet die Baubehörde natürlich erst aufgrund von Kenntniserlangung dieser Umstände ein und muss dies nicht einmal, da es sich insoweit um ein Ermessensentscheidung handelt.
Die öffentlichen Bauvorschriften sind dabei Ländersache, aber grundsätzlich ähneln sich die verschiedenen Bauvorschriften der Länder sehr.
Die entsprechende Vorschrift die sich mit den Stellplätzen beschäftigt ist aber ebenfalls eine Ermessensentscheidung der Baubehörde, sodass es z.B. möglich wäre einen sog. Ablösevertrag mit der Behörde zu schließen.
Zwar muss sie das nicht, doch kann das Ermessen der Gemeinde auf Null reduziert sein, sodass sie sogar verpflichtet wäre Ihnen einen Ablösevertrag zu genehmigen. Dies könnte sich vor allem aus dem grundrechtlich geschützten Anspruch aus Art. 12 GG (Arbeit / Gewerbe) ergeben und müsste notfalls gerichtlich geprüft werden.
Eine Anzeigepflicht Ihrerseits besteht aber nicht und sollte die Gemeinde anderweitig davon erfahren, steht Ihnen die oben aufgezeigte Möglichkeit einer Ablösevereinbarung offen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer (kostenpflichtigen) Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930).
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens
__________________________________________________________________________________
*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
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