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Hier ein wahrhaft komplizierter Fall aus Hamburg:
Ausgangssituation
ist ein Kette von 4 schrittweise in Hanglage übergehenden Grundstücken.
Grundstück 1 = unproblematisch
Grundstück 2 = unproblematisch und Wegerechtgeber für unser
Grundstück 3 2004 von uns erworben (in dritter Reihe mit Wegerecht zu Lasten Grundstück 2 zu erreichen)
Grundstück 4 - ohne Wegerecht aber mit Baulast zu
unseren Lasten (Weg freihalten)
Verschwiegen wurde uns diese Baulast beim Erwerb unseres Grundstücks.Grundstück 4 ist wegen extremer Hanglage schwer zu bebauen.
Das ursprünglich bestehende Wegerecht zu unseren Lasten für das Grundstück 4 wurde notariell abbedungen und ist auch im Grundbuch entsprechend gelöscht worden.
Das Grundstück in der vierten Reihe gilt seit Jahren als unverkäuflich, dennoch hat es jetzt eine Bauträgerfirma erworben. Es besteht eine Baulast (freier Weg) aber kein Wegerecht (beim Kauf abbedungen)
Nun unser 2-teiliges Problem:
Problem 1
Der Bauträger erhielt für die Bebauung in der vierten Reihe eine Baugenehmigung,wegen der Baulast, dergemäß wir einen Weg von ca. 5 m Breite ständig freizuhalten haben.
Ein Wegerecht besteht ja nicht. Kann der Bauträger ein Wegerecht einklagen?
Immerhin wäre sein Grundstück so nicht bebaubar.
Problem 2
Wir haben für die Bebauung unseres Grundstücks (dritte Reihe) eine gültige Baugenhemigung aus 2005. Dergemäß ist auch 2005 gebaut worden. Der
Doppel-Carport mit erheblicher Erdaufschüttung steht der Baulast 100% entgegen.
Unseres Erachtens ist unsere Baugenehmigung aber in formeller und materieller Hinsicht rechtswirksam, auch wenn sie letzten Endes der Baulast entgegen steht.
Darf eine Baubehörde 2 sich wiedersprechende Baugenhemigungen erteilen? Haben wir nicht automatisch die älteren Rechte?
Danke für Antwort
und Grüße aus Hamburg
Antwort geschrieben am 08.08.2011 19:44:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.
Zu Ihren Fragen:
1.
Dem Eigentümer des Grundstücks 4 dürfte ein Notwegerecht gem. § 917 BGB zustehen, dessen Umfang erforderlichenfalls auch gerichtlich festgelegt werden kann. Ein Wegerecht besteht also in Form des Notwegerechts - eine Eintragung im Grundbuch ist dazu nicht erforderlich.
2.
Sofern der Carport mit wirksamer Baugenehmigung errichtet wurde, müssen Sie nicht befürchten, den Carport wegen der Baulast wieder abreißen zu müssen. Dieser genießt Bestandsschutz. Es wäre Aufgabe des Bauamtes gewesen, zu prüfen, ob die Baulast mit der Baugehmigung kollidiert. Offenbar ist die Prüfung zu Ihren Gunsten ausgefallen. Die Baulast ist ja lediglich eine Verpflichtung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Diese durfte also die Baugenehmigung durchaus erteilen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung. Dann dürfte jedoch die Einsichtnahme in Unterlagen erforderlich sein.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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