Antwort geschrieben am 21.01.2011 15:49:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 135
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Der Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie ist in §§ 488 ff. BGB und insbesondere in § 503 BGB geregelt.
Wie bei jedem zivilrechtlichen Vertrag sind beide Parteien an den Vertragsinhalt gebunden. Eine nachträgliche einseitige Änderung scheidet also aus, erforderlich für eine Vertragsänderung ist stets das Einverständnis beider Parteien.
2. Wenn Zahlungsverzug besteht, könnte die kreditgebende Bank Ihr Recht zur Kündigung des Darlehensvertrages und zur Gesamtfälligstellung der offenen Summe (§ 498 BGB) als Druckmittel zu nutzen versuchen, um eine Vertragsänderung wie z.B. die Laufzeitverkürzung, durchzusetzen.
Da jedoch kein Zahlungsverzug besteht, ist die Bank in Ihrem Fall auch hierzu nicht berechtigt.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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