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Frage geschrieben am 09.10.2009 12:53:07

Baufinanzierung im Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsvertrag

Rechtsgebiet: Kredite | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1165
Ich mußte für meine Bau-Finanzierung eine fondgebundene Rentenversicherung bzw. Kapitallebensversicherung abschließen. Wie mir ein befreundeter RA sagte, kann es sich bei meiner Baufinanzierung um ein so genanntes Kopplungsgeschäft handeln, dass von rechtswegen verboten ist.
Bitte klären sie mich über diesen Sachverhalt auf (was ist ein Kopplungsgeschäft, seit wann ist das vom Gesetzgeber verboten. Wie muß ein Kopplungsgeschäft aussehen, dass geahndet werden kann).
Da in ähnlichen Fällen höchstrichterliche Urteile vorliegen und auch der EuGH entsprechend entschieden hat, bitte ich Nennung der BGH und EuGH-Urteile mit den Kommentaren, die diesen Bereich betreffen.


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Diese Antwort ist vom 13.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 13.10.2009 15:36:23
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ein Koppelungsgeschäft liegt vor, wenn in einem Vertrag zwei Geschäfte enthalten sind und das Geschäft nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Anderen steht.

Wenn aber ein sachlicher Grund vorliegt, um in einem Vertrag, in Ihrem Fall in dem Baufinanzierungsvertrag eine weiteres Geschäft abgeschlossen wird, welches der Baufinanzierung oder deren Sicherung dient, so liegt kein rechtswidriges Koppelungsgeschäft vor.

Im Einzelfall sind Koppelungsgeschäfte gem. § 138 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten bzw. gegen § 134 BGB wegen Verstoß gegen ein Verbotsgesetz nichtig. Dies bezieht sich z. B. auf sogenannte Baulandsicherungsverträge, wenn eine Gemeinde ihr Einvernehmen zur Wohnbebauung gegen Zahlung eines zusätzlichen "Kaufpreises" erklärt. Ein weiteres Beispiel sind Bauverträge, in denen sich der Bauherr gegen einem Bauunternehmer verpflichtet, bei Entwurf, Planung und Ausführung eines Bauwerks einen bestimmten Ingenieur oder Architekten in Anspruch zu nehmen.

Für Ihren Fall ist aber weder eine ausdrückliche gesetzliche Regelung noch Rechtsprechung ersichtlich. Daher ist es nicht möglich auf bestehende Urteile zurückzugreifen, um so zu einer definitiven Lösung zu gelangen. In Ihrem Fall ist daher eine Einzelfallbewertung im Rahmen einer Prüfung notwendig, ob die Rentenversicherung den Zweck erfüllt, die Baufinanzierung zu gewährleisten. Dies hängt von der konkrete Konstellation der Rentenversicherung ab. Diese Prüfung kann jedoch im Rahmen der Möglichkeiten dieses Forums nicht erfolgen, da die Vertragsunterlagen zu sichten sind.

Sie können daher entweder vor Ort einen Rechtsanwalt mit der Prüfung beauftragen. Alternativ können Sie diese Angelegenheit selbsverständlich auch unter "Beauftrag-einen-Anwalt" einstellen.

Ich hoffe, Ihnen zunächst eine Orientierung gegeben zu haben. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen,
Thomas R. Krajewski
-Rechtsanwalt-


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