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Frage geschrieben am 07.04.2009 19:40:29

Baufinanzierung

Rechtsgebiet: Kredite | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1977
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wir haben uns von einem Baufinanzierungsvermittler ein Angebot zur Umfinanzierung unseres Darlehens anbieten lassen. Er erhielt von uns eine Vollmacht und hat bei der abzulösenden Bank alle Ablösebeträge bereits im August 2008 abgefragt. Wir hatten dann noch Zusatzsicherheiten auf ein 2. Objekt von Verwandten von uns geliefert, da er dies verlangte. Er hat uns dann ein Darlehen über 20 Jahre über 280.000,-- € angeboten und wir haben bei den Darlehensvertrag bei der vermittelnden Bank unterschrieben und unserer bisherigen Bank gekündigt. Ebenso hatten wir nochmals eine Zusatzvollmacht an den Vermitter abgegeben, dass ausschl. er die verhandlungen führt und Willenserklärungen abgibt. Danach wurden die Grundschulden bei beiden Objekten eingetragen. Dann kam im Januar 2009 ein schreiben der Bank, dass noch ca. 3.000 € im zweiten Objekt eingetragen sind, und eine erstrangige Eintragung erforderlich ist. Auch die Ablösesumme unseres Darlehens inzw. höher sei und zwar 300.000,-- €. Er hatte von beiden Objekten die Grundbuchauszüge vorliegen, und hätte vorher dies sehen müssen. Die Bank hat nun den Kredit zurückgenommen und verlangt einen Ausfallentschädigung von 23.172,-- €. Besteht die Möglichkeit auf Beratungsfehler des Vermittlers? Wir sollen nun innerhalb von 14 tagen die Entschädigung bezahlen


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Diese Antwort ist vom 7.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.04.2009 21:27:01
Rechtsanwalt Matthias Juhre
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Sehr geehrter Fragesteller,

Eine Haftpflicht des Darlehensvermittlers kommt hier tatsächlich in Betracht. Der Darlehensvermittlervertrag (§ 655a BGB) ist ein Unterfall des Maklervertrags (§ 652 BGB), der unter anderem auch die Nebenpflicht beinhaltet, den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Ein Kreditvermittler muss der Bank alle für den Kredit wesentlichen Umstände des Kreditnehmers mitteilen, deren Aufklärung redlicherweise zu erwarten ist. Das könnte hier versäumt worden sein, indem der Vermittler gegenüber der Bank nicht die Belastung des zweiten Grundstücks mitgeteilt hat. Da dem Vermittler die Grundbuchauszüge vorlagen, liegt eine Verletzung von Informationspflichten nahe.

Vorrangig müsste allerdings geprüft werden, ob die Ausfallentschädigung von der Bank zu recht eingefordert wird. Zunächst sollte - vor der Prüfung von Regressmöglichkeiten gegenüber dem Darlehensvermittler - die Verteidigung gegen die Entschädigungsforderung der Bank im Vordergrund stehen. Es wäre der Vertragsschluss, das Klauselwerk und auch eigenes Verschulden der Bank bei der Prüfung der Sicherheitsmöglichkeiten zu prüfen. Dies kann nur anhand der Vertragsunterlagen und dem sonstigen Schriftverkehr geschehen, die Sie am besten umgehend einem Anwalt vorlegen. Ob Sie eine Zahlung an die Bank leisten und sich den Regress gegen den Vermittler vorbehalten oder eine Klage der Bank abwarten sollten, kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Dies bedarf, wie gesagt, genauerer Prüfung.

Außergerichtlich sollten zudem Regressansprüche bei dem Darlehensvermittler angemeldet werden. Eventuell besteht die Möglichkeit, dass dessen Haftpflichtversicherung einspringt.

Ein Rechtsstreit wäre wegen der Schadenssumme vor dem Landgericht zu führen, wo Anwaltszwang besteht. Daher kann der Rat hier nur lauten, dass Sie frühzeitig anwaltliche Vertretung suchen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Baufinanzierung | Gesamtbewertung: 4.2/5 | Datum: 2009-04-09
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