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Antwort geschrieben am 07.04.2009 21:27:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Eine Haftpflicht des Darlehensvermittlers kommt hier tatsächlich in Betracht. Der Darlehensvermittlervertrag (§ 655a BGB) ist ein Unterfall des Maklervertrags (§ 652 BGB), der unter anderem auch die Nebenpflicht beinhaltet, den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Ein Kreditvermittler muss der Bank alle für den Kredit wesentlichen Umstände des Kreditnehmers mitteilen, deren Aufklärung redlicherweise zu erwarten ist. Das könnte hier versäumt worden sein, indem der Vermittler gegenüber der Bank nicht die Belastung des zweiten Grundstücks mitgeteilt hat. Da dem Vermittler die Grundbuchauszüge vorlagen, liegt eine Verletzung von Informationspflichten nahe.
Vorrangig müsste allerdings geprüft werden, ob die Ausfallentschädigung von der Bank zu recht eingefordert wird. Zunächst sollte - vor der Prüfung von Regressmöglichkeiten gegenüber dem Darlehensvermittler - die Verteidigung gegen die Entschädigungsforderung der Bank im Vordergrund stehen. Es wäre der Vertragsschluss, das Klauselwerk und auch eigenes Verschulden der Bank bei der Prüfung der Sicherheitsmöglichkeiten zu prüfen. Dies kann nur anhand der Vertragsunterlagen und dem sonstigen Schriftverkehr geschehen, die Sie am besten umgehend einem Anwalt vorlegen. Ob Sie eine Zahlung an die Bank leisten und sich den Regress gegen den Vermittler vorbehalten oder eine Klage der Bank abwarten sollten, kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Dies bedarf, wie gesagt, genauerer Prüfung.
Außergerichtlich sollten zudem Regressansprüche bei dem Darlehensvermittler angemeldet werden. Eventuell besteht die Möglichkeit, dass dessen Haftpflichtversicherung einspringt.
Ein Rechtsstreit wäre wegen der Schadenssumme vor dem Landgericht zu führen, wo Anwaltszwang besteht. Daher kann der Rat hier nur lauten, dass Sie frühzeitig anwaltliche Vertretung suchen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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