Frage geschrieben am 05.06.2009 10:23:20
Baufällige Mauer des Nachbarn, wie sichere ich mich ab?
Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2423Vielen Dank für Ihre Hilfe!
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Diese Antwort ist vom 5.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 05.06.2009 11:07:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Reiserecht, Erbrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 400
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Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Sie haben gegen den Grundstückseigentümer bzw. den Gebäudebesitzer, falls nicht mit dem Eigentümer identisch, einen Anspruch aus § 908 BGB darauf, dass zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrungen getroffen werden. Dies kann die Vornahme von Reparatur- bzw Sicherungshandlungen sein oder bis zum Abriss gehen. Der Anspruchsgegner kann die geeigneten Maßnahmen unter mehreren denkbaren auszuwählen.
Diesen Anspruch sollten Sie in jedem Fall umgehend schriftlich geltend machen und Grundstückseigentümer bzw. Gebäudebesitzer eine Frist zur Erledigung setzen. Achten Sie darauf, dass der Zugang des Schreibens später nachweisbar ist und dokumentieren Sie den derzeitigen Ist-Zustand für einen möglicherweise folgenden Rechtsstreit.
Um sich vor Ansprüchen Ihrer Kunden zu schützen, sollten Sie den Gefahrenbereich auf Ihrem Grundstück markieren und gegen ein Betreten absperren oder andere nach den Örtlichkeiten erforderliche Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Die Geltendmachung des oben genannten Anspruchs genügt m.E. nicht um die eigene Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Kunden zu erfüllen. Auf das Risiko etwaige gegen Sie gerichtete Ansprüche beim Grundstückseigentümer bzw. Gebäudebesitzer geltend machen zu können, sollten Sie sich nicht einlassen. Eigene Arbeiten an der Mauer dürfen Sie nicht veranlassen, da diese nicht in Ihrem Eigentum steht.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Götz, Matthes & Wallhöfer
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