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Frage geschrieben am 17.11.2010 16:02:59

Bauen im Außenbereich

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1929
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wohne auf einem kleinen Dorf in Bayern.
In diesem Dorf gibt es einen Gewerbetreibenden, der jetzt neben meinem Haus eine Produktionshalle bauen möchte.
Unser Grundstück wird immer weniger Wert und mit Lärm ist auch zu rechnen.Sicher ist es für mich kein Vorteil.
In der Stadtverwaltung wurde mir mitgeteilt, dass er das Bauvorhaben auch ohne Unterschriften vom Nachbarn durch einen Freistellungsbescheid durchbekommen kann.
Es wird nächste Woche im Bauausschuss darüber abgestimmt, das Landratsamt kann aber diese Stimme wieder überstimmen, wurde mir gesagt.
Ich habe meinen Einspruch schon durch eine E mail an den Bürgermeister mitgeteilt.
Wir haben in der Nähe ein Gewerbegebiet,warum solche Außnahmen.
Genehmigt worden ist bis dato ein Gewerbehof, auch im zuge einer Freistellung.
Kann ich dagegen wirklich nichts machen.
Was ist mit dem §35 Bau GB
Kann ein Gewerbetreibender alles machen, haben wir keine Rechte.
Was kann ich machen, dass ich die Produktionshalle abwehren kann.




Danke für eine Antwort

K.


Antwort geschrieben am 17.11.2010 18:14:06
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:

1.Wir haben in der Nähe ein Gewerbegebiet,warum solche Außnahmen.
Genehmigt worden ist bis dato ein Gewerbehof, auch im Zuge einer Freistellung.

Wieso hier eine Ausnahme bewilligt worden ist, kann ohne Einsicht in die entsprechenden Akten leider nicht abschließend beurteilt werden.
Alleine der Umstand, dass eine solche Ausnahme genehmigt worden ist zeigt aber, dass normalerweise dieses Vorhaben an der betreffenden Stelle in baurechtlicher Hinsicht nicht zulässig ist.

2.Kann ich dagegen wirklich nichts machen.
Ja, sie können wir gegen schon etwas machen. In erster Linie können Sie Widerspruch einlegen. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden könnten sie gegebenenfalls eine so genannte Drittanfechtungsklage ( dieses deshalb, weil sie sich gegen einen Verwaltungsakt wenden, der einen Dritten begünstigt, nämlich die Baugenehmigung des Gewerbetreibenden) vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Ob dieses allerdings Aussicht auf Erfolg hat kann im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilt werden.

3.Was ist mit dem §35 Bau GB

Der § 35 BauGB ist hier vorliegend einschlägig, sofern das Bauvorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich stattfinden soll.
In diesem Fall wäre eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens grundsätzlich nur in den in § 35 Abs. 1 BauGB genannten Ausnahmefällen möglich.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass diese gesetzlichen Ausnahmen nur den Fall betreffen, dass es sich um zusätzliche Bauvorhaben im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Anlagen handelt. Dieses ist bei einem Gewerbebetrieb nicht der Fall und bei einer dazugehörigen Produktionsstätte erst recht nicht der Fall.

Nach ihrer Schilderung ist das Bauvorhaben also gemessen an § 35 BauGB unzulässig.

4.Kann ein Gewerbetreibender alles machen, haben wir keine Rechte.
Natürlich hat auch ein Gewerbetreibender nicht alle Rechte. Auch ein Gewerbetreibender muss sich an die bauplanungsrechtlichen Vorgaben und auch insbesondere die gesetzlichen immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen halten.

5.Was kann ich machen, dass ich die Produktionshalle abwehren kann.

Hierzu sollten Sie zunächst einen im öffentlichen Baurecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Dieser sollte zunächst Einsicht in die entsprechenden Bauunterlagen fordern und stehen gegebenenfalls bislang zwischen ihnen und der Baubehörde bestehenden Schriftverkehr prüfen.

Abschließend sollten die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage abschließend geprüft werden und auch gegebenenfalls sollte der von ihnen bereits eingelegte Widerspruch mit rechtlichen Argumenten untermauert werden.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

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