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Frage geschrieben am 24.02.2006 03:44:00

Bauen auserhalb baugrenze

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3381
In der Bauordnung von Baden Wuerttemberg steht folgendes:

§ 50 Verfahrensfreie Vorhaben
(1) Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, ist verfahrensfrei.

Des weiteren steht dort:

§ 50 Verfahrensfreie Vorhaben
5) Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

Wo finde ich oeffentlich-rechtliche Vorschriften die sich mit dem errichten einer Solaranlage bzw Viehstall im Ausenbereich beschaeftigen?




Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.2.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

relevant ist für Ihr Vorhaben sicherlich auch § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). Das BauGB hält die planungsrechtlichen Vorschriften bereit.
Wenn Ihr Viehstall einem landwirtschaftlichem Betrieb dient, ist das Vorhaben im Allgemeinen zulässig.
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften für die Ausführung des Baus sind dann in den landesrechtlichen Bestimmungen (hier LBO) zu finden.
Nach Ihrer kurzen Schilderung gehe ich nicht davon aus, dass Ihr Vorhaben genehmigungsfrei ist, sondern eines förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 49 LBO bedarf.
Verfahrensfrei sind eventuell nur Unterstände für Tiere, welche nicht für den dauerhaften Aufenthalt der Tiere bestimmt sind (siehe Anhang zu § 50 LBO, Ziffer 2). Insofern muss auch § 33 LBO eingehalten werden (Anlagen zur Lagerung von Abgängen aus Tierhaltungen).
Bevor ein vollständiger Bauantrag eingereicht wird, können Sie sich nach schriftlichem Antrag zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen Bauvorbescheid (§ 57 I LBO) ausstellen lassen.
Die öffentlich-rechtlichenen Vorschriften, welche bei baulichen Vorhaben zu beachten sind, sind leider zu zahlreich (z. B. Bundesimmisionsschutzgesetz), um hier erwähnt zu werden.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Anhaltspunkt gegeben zu haben. Für Rückfragen, sowie eine individuelle persönliche Beratung stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Birmili
Rechtsanwalt

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