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Frage geschrieben am 09.01.2011 15:55:29

Bauanzeige Gemeinde stellt nachträglich Zurückstellungsantrag

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1231
Hallo,

ich habe am 19.11.2010 eine Bauvoranzeige für eine Kleinwindkraftanlage im Wohngebiet beim zuständigen Bauordnungsamt gestellt. Am 20.12.2010 beschloss die zuständige Gemeinde eine Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel des Verbotes von Kleinwindkraftanlagen und stellte Antrag an das Bauordnungsamt, meinen Antrag gem. §15 Abs 1 BauGB zurückzustellen, da durch die evtl. anstehende Genehmigung durch das Bauordnungsamt das Ziel der Änderung des Bebauungsplanes "konterkariert" werde.
Ist es zuulässig bestehende Verfahren dahingehend zurückzustellen, um nachträgliche Änderungen rechtswirksam werden zu lassen, damit keine Genehmigung nach altem Bebauungsplan möglich wird?

Danke im voraus



Antwort geschrieben am 09.01.2011 16:48:39
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Bezüglich ihrer Frage auf die Zulässigkeit einer nachträglichen Veränderungssperre, nachdem bereits ein Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids und damit auf die generelle Genehmigungsfähigkeit oder Genehmigungsfreiheit des geplanten Projekts gestellt wurde, möchte ich wie folgt beantworten:

Hierbei ist zu beachten, dass diese Begutachtung sich auf die generelle Möglichkeit einer nachträglichen Veränderungssperre und damit einhergehend auch der Zurückstellung nach § 15 BauGB bezieht, so dass in Ihrem Falle durch Änderungen im Sachverhalt auch eine andere Beurteilung möglich ist. Ich bitte Sie daher, gerade da im Bauprozess erhebliche Kosten entstehen können, diese Ausführungen nur als erste Richtschnur zu sehen und den konkreten Sachverhalt, auch hinsichtlich der von ihnen zu verwendenden Rechtsschutzmöglichkeiten unter Beigabe der jeweiligen rechtlichen Informationen und Schreiben in einer Direktwahlfrage an mich, oder aber einen anderen Kollegen hier im Forum oder bei Ihnen vor Ort begutachten zu lassen.

1. Grundsätzliche Zulässigkeit nachträglicher Veränderungssperren
Anerkannt ist, dass auch nachträgliche Veränderungssperren und somit solche, die nach der Stellung eines Bauantrags und damit auch eines Bauvorbescheids beschlossen werden, rechtmäßig sein können. (vgl. hierzu Urteil des VGH Hessen vom 03.02.2009 – Az. 3 A 1207/08). Im Tenor führt der VGH aus, dass eine Gemeinde anlässlich eines Antrags für ein Vorhaben auf einer Fläche planerisch mit dem Ziel, das Vorhaben zu verhindern, tätig werden darf, wenn sie aus städtebaulichen Gründen der jeweiligen Fläche eine andere städtebauliche Struktur verleihen will.

Dies gilt gleichzeitig auch für eine Zurückstellung von Gesuch nach § 15 BauGB, soweit die Voraussetzungen für eine Veränderungssperren im Sinne des § 14 BauGB vorliegen, eine solche Veränderungssperre aber nicht beschlossen wurde.

Es kommt damit darauf an, ob eine Veränderungssperre hätte erlassen werden können. Hierzu reichen die von Ihnen gegebenen Informationen leider nicht aus, da hierfür der konkrete Beschluss und der Inhalt des B-Plans zu begutachten wäre. Sollte jedoch eine Veränderungssperre nicht hätte erlassen werden können, so dürfte die Möglichkeit bestehen im Wege der Anfechtungsklage gegen den Antrag nach § 15 BauGB vorzugehen, da es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt, der Sie konkret belastet.

Grob kann gesagt werden, dass eine Veränderungssperre und damit einhergehend ein Antrag § 15 BauGB dann möglich ist, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst wurde und diese Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Es müssen sich hierbei positive planerische Vorstellungen entwickelt haben. Einzig eine Planung, die sich darin erschöpft einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990 – Az- 4 B 191.89, zitiert nach juris).

Relevant ist damit die Frage, ob lediglich einzelne Vorhaben, die vorher im Rahmen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) genehmigungsfrei zu errichten waren, auch in Übereinstimmung mit der jeweiligen Landesbauordnung zulässig und zu errichten waren, ausgeschlossen werden sollten, oder ob diese Verhinderung mit einer weitere positive Planung verbunden werden sollte. Kernpunkt ist die Verfolgung eines legitimen städtebaulichen Ziels.

Diese Überprüfung muss auf den jeweiligen Einzelfall bezogen durchgeführt werden. Eine pauschale Beurteilung, ob eine Veränderungssperre hätte erlassen werden können, kann nicht gegeben werden.

Sinn und Zweck einer solchen Veränderungssperre ist es, die Planungshoheit der Gemeinde sicherzustellen.

2. Verhinderungsplanung
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass eine reine Verhinderungsplanung gewollt ist. Eine solche Verhinderungsplanung ist regelmäßig rechtswidrig und damit unwirksam. (Vgl. Urteil VG Gießen vom 05.09.2008 – Az. 8 E 1331/06). Ob eine solche Verhinderungsplanung gewollt ist, muss ebenso im jeweiligen Einzelfall unter Begutachtung der Unterlagen geprüft werden.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass auch eine nachträgliche Aussetzung von Genehmigungsverfahren für bereits eingereichte Anträge möglich ist, soweit diese sich auf einen wirksamen Bauplanungsbeschluss bezieht, bei dem es sich nicht um eine reine Verhinderungsplanung handelt. (vgl. Beschluss des VG Gießen vom 05.07.2007 – Az. 1 G 1231/07).

Es ist damit ratsam, zunächst den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes zu überprüfen um von dieser Überprüfung ausgehend eine Rechtswidrigkeit des Aussetzungsantrags nach § 15 BauGB vornehmen zu können.

Ist der Beschluss schon rechtswidrig, so ist doch der Aussetzungsantrag nicht von Erfolg gekrönt und kann im Wege der Anfechtungsklage im Sinne des § 42 VwGO vernichtet werden. Hier würde sich dann auch ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 V VwGO anbieten, wobei auch dessen Erfolgsaussichten, gerade wegen der Vorwegnahme der Hauptsache, im Einzelfall überprüft werden müsste.

Wegen der zahlreichen zu begutachtenden Informationen rate ich Ihnen daher, diesen Sachverhalt im Wege einer Direktanfrage konkret überprüfen zu lassen. Nach einer solchen Überprüfung können die Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen diesen Aussetzungsantrag besser begutachtet und eingeschätzt werden.

Sollten sich aus den obigen Ausführungen noch weitere Fragen ergeben haben, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.


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