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Frage geschrieben am 11.11.2010 15:24:33

Bauamt zwingt mich Wohnungseinganstüren auch von Nachbarn zu ändern

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1604
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo,

ich hatte Anfang des Jahres 2010 in Stuttgart eine DG-Wohnung gekauft (kein Denkmalschutz) und die Bühne gab es mit dazu (Wohnhaus mit 11 Parteien).
Wir wollten bestehende Gauben vergrößern und auch die Bühne ausbauen. Gleichzeitig sollte sich unser Eingang in die Wohnung um 1 Meter in den Treppenraum verlegt werden, damit die Bühne von innen begehbar wird. Somit war auch eine Baugenehmigung einzuholen. Meine Architektin hat die Genehmigung eingereicht und wir haben sie auch bekommen.

Jetzt war der Bauamt bei mir und hat innerhalb der Wohnung keine Mängel gefunden, aber eine der Nebenbestimmungen ist, dass der Rauchabzug vergößert werden muß, da der jetzige zu klein ist. Meine Architektin hatte auf Bestandsschutz tendiert, aber das sieht der Bauamt nicht ein. Das ist zwar eine Angelegenheit der Gemeinschaft, aber es wird mir ins Auge gedrückt und mit einem Busgeld gedroht.

Eine andere Nebenbestimmung ist:

>>>ORGINAL<<<
12. Alle Wohnungseingangstüren sind dichtschließend herzustellen (Türkassetten verstärken, Dichtgummi bzw. Doppelfalz anbauen, Normalverglasung mit G30 Verglasung in angeschreubtem Hartholzrahmen aufbessern).
>>><<<

Meine Architektin und Bauleiter konnten aus dieser Nebenbestimmung nicht erkennen, dass damit allen Wohnungseingangstüren auch die von meinen Nachbarn gemeint sind. Somit ist auch der Widerspruchsfrist von 1 Monat bereits abgelaufen.
Meine Wohnungseingangstür ist Rauchdicht, aber das Bauamt nimmt mir die Wohnung nicht ab, bevor nicht auch die Türen der anderen 10 Parteien geändert sind und droht mir mit einem Busgeld.

Ich bin nur einer der 11 Eigentümer. Was kann ich da tun?

Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 11.11.2010 16:14:45
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg können auch nach Erteilung der Baugenehmigung Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlagen abzuwenden.
Bei Gefahr im Verzug kann sogar bis zur Erfüllung dieser Anforderungen die Benutzung der baulichen Anlage eingeschränkt oder untersagt werden.

Gleichfalls können auch Zwangs- beziehungsweise Bußgelder angedroht und letzten Endes verhängt werden.

Bestands- beziehungsweise Vertrauensschutz besteht also insoweit nicht, sondern nur eingeschränkt.

Die Baurechtsbehörde kann die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.
Die Baurechtsbehörden haben darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im oben genannten Sinne eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden.

Sie haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind.

2.
Zu dem Adressaten einer Bauordnungsverfügung beziehungsweise einer Nebenbestimmung (z. B. in Form einer Auflage):

Ein Verwaltungsakt (hier in Form der Baugenehmigung als begünstigender Verwaltungsakt und in Form einer Bauordnungsverfügung als belastender Verwaltungsakt) oder auch eine Nebenbestimmung (mit einer darin enthaltenen Auflage) ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.

Im Bauordnungsrecht kann die Behörde von mehreren Störern (z. B. Eigentümer) auch unter gewissen Voraussetzungen einen bestimmten Störer in Anspruch nehmen.

Allerdings darf sie natürlich nicht etwas tatsächlich oder rechtlich Unmögliches von Ihnen verlangen, sowie ist hier der Fall sein kann, wenn die anderen Eigentümer ihre Wohnungstüren derart herrichten sollen, so dass Sie sich dagegen zur Wehr setzen können.

Alles Weitere käme auf die Analyse der hier ergangenen Bescheide, Baugenehmigung, Bauordnungsverfügung etc., an.

Ich stehe Ihnen gerne für eine weitere Beratung und Vertretung zur Verfügung.

Dabei würde Ihnen eine hier bezahlte Erstberatung gutgeschrieben und angerechnet.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.11.2010 14:34:00

Vielen Dank für Ihre ausführliche Nachricht.
Ich habe mein Anliegen an den Hausverwalter weitergegeben, damit die WEG darüber in Kentniss gesetzt wird. Was dabei rauskommen wird, ist noch fraglich. Aus jeden Fall will der Hausverwalter mit dem Bauamt in Verbindung gehen. Ich selbst werde nun das Ergebnis vom Hausverwalter, somit das der WEG und das Mängelbericht vom Bauamt abwarten. Ein gutes Gefühl habe ich bei der Sache nicht, also eher das es für mich in dem normalen Weg negative enden wird.

Sehen Sie für mich in dem juristischen einen realistischen Ausweg? Selbstverständlich müßten Sie dazu die Unterlagen durchgehen. Aber ist denn überhaupt gegen daems Bauamt juristisch in meinem Fall etwas ansetztbar?

Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.11.2010 08:42:50

Sehr geehrter Fragesteller,

richtig, ich müsste zunächst alle Unterlagen durchsehen, um eine abschließende Bewertung vornehmen zu können.

Sie können mir diese per E-Mail gerne im Wege einer Direktanfrage zur Verfügung stellen, ich werde mich dann wieder bei Ihnen melden. Die Abrechnung kann dann ähnlich günstig wie hier erfolgen, also für eine weitere Beratung.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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