Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Bauabnahme.
Sehr geehrte Damen und Herren,
was für Unterlagen müssen dem Bauherren ausgehändigt werden, auch wenn es nicht vertraglich vereinbart ist?
Beispiele:
Die Einmessungsunterlagen.
Das Bodengutachten.
Die Werkpläne.
Der Schallschutznachweis.
Der Brandschutznachweis.
Der Bericht über den Höchsten Grundwasserstand.
Der Bericht über den Höchsten Hochwasserstand.
Die Lieferscheine für die Baustoffe.
Die Adressen der am Bau beteiligten Firmen (Handwerker) und Personen
(Ingenieure und Architekten).
Das Protokoll mit den Ergebnissen des Blower-Door-Tests.
Anschlussbestätigung für Gas-, Wasser-, Strom-, Telefon-, Kanalanschluss
Entwässerungsplan mit Abnahmeprotokoll und Dichtheitsprüfung.
Nachweis über die Prüfung und Einhaltung der
Abnahmeprotokoll des Kaminfegers für den/die Kamin(e), Öfen und Heizungsanlage.
Der Heizungsplan.
Die Bedienungsanleitung für die Heizungsanlage, sowie eine Einweisung in die Anlagentechnik.
Nachweis über den Einbau der Heizung für inklusive Gerätenummer für z.B. Abschliessung eines Wartungsvertrages.
Die Elektropläne (Verlegung und Schaltung)
Plan für die Heiß- und Kaltwasserleitungen.
Pläne für die Fernseh- und Telefonverkabelung.
Pläne für die Gasleitung.
Prüfzeugnisse des Deutschen Instituts für Bautechnik (o. ä.) für die eingebauten Fenster, Türen, Wärmedämmung, Rollladenkästen.
Bilder über die Installationsanlagen von Heizung, Wasser, Strom, Telefon etc.
Das Bauunternehmen weigert sich die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, da dies nicht vertraglich vereinbart wurde. Es gibt jedoch bestimmte Unterlagen die einfach geschuldet werden. Im Abnahmeprotokoll wurde dies festgehalten und gegenüber dem öbvS sogar mündlich bestätigt Produktnachweise auszuhändigen.
Es wurde mit einem Bauträger ein Einfamilienhaus errichtet.
Wie sieht die Rechtslage hierzu aus inklusive Entscheidungen?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 30.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 30.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 30.01.2010 10:46:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dr. Wolfram Siemens
Hohenzollernstr. 58, 41061 Mönchengladbach, Tel: 02161575340, Fax: 021615753424
Handelsrecht, Kaufrecht, Tierkaufrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Bau- und Architektenrecht
Bewertungen: 9
Hohenzollernstr. 58, 41061 Mönchengladbach, Tel: 02161575340, Fax: 021615753424
Handelsrecht, Kaufrecht, Tierkaufrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Bau- und Architektenrecht
Bewertungen: 9
nach meiner Auffassung haben Sie als Erwerber ein elementares, berechtigtes Interesse an der Aushändigung der bautechnischen Nachweise, da Sie diese Unterlagen benötigen, um Ihre Mängelrechte zu wahren und das Objekt zu erhalten (vgl. Mandelkow, "Technische Nachweise beim Bauen - Gesetzliche Verpflichtungen statt inhaltsleerer Absichtserklärung!" in BauR 2007, S. 1474).
Leider hat sich diese Auffassung in der Rechtsprechung der Obergerichte noch nicht durchsetzen können. Der Bundesgerichtshof hat hierzu noch nicht entschieden. In der Praxis ist es daher erfahrungsgemäß schwierig, einen Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen gerichtlich durchzusetzen. Sie sollten sich in jedem Fall eines erfahrenen Fachanwalts für Baurecht bedienen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Bejaht wird ein Herausgabeanspruch vom OLG Köln (Urteil vom 29.10.1982, MDR 1983, 225; Urteil vom 23.02.2005 - 11 U 76/04 - nicht veröffentlicht).
Gegenteiliger Auffassung ist das OLG München (BauR 1992,95).
Nach § 810 BGB besteht Ihnen zumindest ein gesetzliches Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen beim Bauträger zu. Hieraus kann m.E. auch ein Anspruch auf die Anfertigung von Kopien auf eigene Kosten abgeleitet werden.
Als ersten Schritt sollten Sie zunächst in die Bauakte beim Bauordnungsamt Einsicht nehmen und Kopien hieraus erbeten. Ein Einsichtsrecht haben Sie, wenn Sie bereits als Eigentümer eingetragen sind. Einige der aufgeführten Unterlagen könnten sich in der Bauakte befinden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfram Siemens, LL.M. (USA)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.01.2010 21:34:07
Sehr geehrter Herr Dr. Siemens, LL.M..
Vielen Dank! Da ich mich im Gerichtsbezirk Düsseldorf befinde dürfte die Durchsetzung meiner Ansprüche mit Hilfe eines Fachanwaltes kein Problem darstellen. Die Urteilssammlung von RA Mandelkow habe ich gleichfalls Dank Ihren Ausführungen gefunden.
Sehr geehrter Herr Dr. Siemens, LL.M..
Vielen Dank! Da ich mich im Gerichtsbezirk Düsseldorf befinde dürfte die Durchsetzung meiner Ansprüche mit Hilfe eines Fachanwaltes kein Problem darstellen. Die Urteilssammlung von RA Mandelkow habe ich gleichfalls Dank Ihren Ausführungen gefunden.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.09.2011 10:49:28
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihr freundliches Feedback! Ich hoffe, Sie konnten die Angelegenheit zwischenzeitlich zu Ihrer Zufriedenheit beilegen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Siemens
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihr freundliches Feedback! Ich hoffe, Sie konnten die Angelegenheit zwischenzeitlich zu Ihrer Zufriedenheit beilegen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Siemens
Als Leser können Sie

